Höchstgrenzen des Jahresarbeitsverdienstes

Die Rente der gesetzlichen Unfallversicherung berechnet sich nach dem Jahresarbeitsverdienst.  
 
§ 85 Abs. 2 SGB VII regelt die Obergrenze des JAV (Höchst-JAV): 
 
Höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung des einzelnen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung darf eine höhere Obergrenze bestimmen.
 
In der Regel setzen die Unfallversicherungsträger einen höheren Betrag fest: 
 

DGUV zum dem aktuellen Höchst-JAV 1/2021

Wenn Sie eine Übersicht der aktuellen Höchstbeträge suchen, verwenden Sie in der Suche bei Google die Begriffe: JAV-Höchstgrenzen, (§ 85 Absatz 2 SGB VII) und DGUV.

 

siehe auch Mindestjahresarbeitsverdienst

Unfallrente berechnen (Beispiel)

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