Beratender Arzt

Stellung des beratenden Arztes/ Konflikt Begutachtung/Datenschutz/informationelle Selbstbestimmung

Bundessozialgericht   B 2 U 10/07 R   05.02.2008   ( in dem Rechtsstreit ging es um die Verwertung von gutachterlichen Stellungnahmen des beratenden Arztes der gesetzlichen Unfallversicherung im Verfahren bei Verstößen gegen § 200 Absatz 2 SGB VII)

sozialgerichtsbarkeit.de
 

Das BSG führt zur Rechtsstellung des beratenden Arztes u. a. aus:
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Es bedarf keiner weitergehenden Erörterung, dass der für die Bearbeitung eines Gerichtsverfahrens bei dem beklagten Unfallversicherungsträger zuständige Sachbearbeiter dies nicht aus Datenschutzgründen völlig alleine machen muss, sondern sich mit Kollegen, Vorgesetzten usw, die ebenfalls bei diesem Unfallversicherungsträger beschäftigt sind, beraten darf oder ggf auch muss - zB Vorlage an den Vorgesetzten vor Abgabe eines Vergleichsvorschlages oder Anerkenntnisses. Zu diesen ihn ggf hinsichtlich rechtlicher, aber auch technischer oder medizinischer Gesichtspunkte beratenden anderen Mitarbeitern des Unfallversicherungsträgers können selbstverständlich auch dort beschäftigte Ärzte gehören. Denn es handelt sich bei der Weitergabe von Daten an diese internen "Berater" um keine Übermittlung von Daten an einen Dritten bzw eine andere Stelle außerhalb des Unfallversicherungsträgers iS des § 67 Abs 6, 10 SGB X.
 
Dass diese Beratungsmöglichkeiten nicht auf Ärzte, die in einem Beschäftigungsverhältnis iS des § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) bei dem jeweiligen Unfallversicherungsträger stehen, beschränkt ist, zeigt auch die Auslegung der Parallelvorschrift des § 67 Abs 10 Satz 3 SGB X in § 3 Abs 8 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) iVm § 5 BDSG, nach der freie Mitarbeiter, Praktikanten usw ebenfalls unter diese Regelung fallen (vgl Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl 2007, § 3 RdNr 54, § 5 RdNr 8; Dammann in Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl 2006, § 3 RdNr 234; Walz in Simitis, BDSG, § 5 RdNr 15). Entscheidend ist die Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zu ihnen (vgl Walz, aaO), sodass zB der Abschluss entsprechender Dienst- oder Beratungsverträge höherer Art mit sog Beratungsärzten möglich ist, die dann als Teil des Unfallversicherungsträgers tätig werden.

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siehe auch LSG BW, 23.10.2015, L 8 U 1012/14; http://www.dguv.de/UV-Recht/2016/04_2016/04_2016_02.pdf

siehe auch Gutachten   Gutachterauswahl

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