Bundessozialgericht | B 2 U 21/06 R | 20.03.2007 |
"...Der Unfallversicherungsträger, der für den zweiten Versicherungsfall zuständig ist, ist an die Anerkennung des ersten Versicherungsfalls durch den dafür zuständigen Unfallversicherungsträger sowie dessen verbindliche Festsetzung der MdE gebunden. Diese enge Verknüpfung zwischen den Stützrenten wird auch dadurch deutlich, dass der für den ersten Versicherungsfall zuständige Unfallversicherungsträger zu dem Rechtsstreit wegen der Stützrente aus dem zweiten Versicherungsfall notwendig beizuladen ist, wenn hinsichtlich des ersten Versicherungsfalls keine Festsetzung der MdE durch den zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgt ist, weil die Entscheidung über die sich wechselseitig bedingenden Stützrenten nur einheitlich ergehen kann...."
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