Rentenbeginn bei Mehrfachbeschäftigung 

Die Rente beginnt bei Mehrfachbeschäftigten schon mit dem Eintritt der Arbeitsfähigkeit in der Hauptbeschäftigung, auch wenn für eine Nebenbeschäftigung noch weiter Anspruch auf Verletztengeld besteht.  
 
BSG-Urteil vom 23.07.2015, B 2 U 6/14 R.
 
Kritische Nachfrage:
War die Rechtsprechung dazu legitimiert, hier den vom Gesetzgeber gesetzten Rahmen zu erweitern?
Der JAV nach billigem Ermessen gemäß § 87 SGB VII stellt auf die Verhältnisse im "Zeitpunkt des Versicherungsfalls" ab. Nach Eintritt des Versicherungsfalls eingetretene Änderungen der Verhältnisse führen nur in vom Gesetzgeber festgelegten schutzwürdigen Fallgestaltungen (siehe z. B.  §§ 85, 86, 90 SGB VII) zu einer JAV-Neufeststellung. 
zum Gesetzestext von § 72 SGB VII gesetze-im-internet.de

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