Rente als vorläufige Entschädigung

 

§ 62 Absatz 1 SGB VII:

Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung neu festgestellt werden.

 

Rente

Rente auf unbestimmte Zeit

Gesamtvergütung

Wesentliche Änderung der Verhältnisse

Widerspruch

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