Jahresarbeitsverdienst

Bedeutung für die Entschädigung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Der Jahresarbeitsverdienst ist ein Berechnungsfaktor für Geldleistungen ( Versicherten- und Hinterbliebenenrenten, Verletztengeld bei Unternehmern ...).
 
Als JAV gilt für Arbeitnehmer der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und des Arbeitseinkommens (aus selbstständiger Tätigkeit) in den zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall (Regelberechnung - § 82 SGB VII).
 
Der Mindestbetrag des JAV ist gesetzlich geregelt, der gesetzliche Höchstbetrag wird in der Regel durch die Satzung des UV-Trägers erhöht.
 
Sonderregelungen gelten zum Beispiel für satzungsmäßig versicherte Unternehmer, Jugendliche, in Ausbildung befindliche Versicherte, Soldaten.

 

Gesetzliche Grundlagen für den Jahresarbeitsverdienst

 

Grundsatz, Zeitraum, Arbeitnehmer, Selbstständige  § 82 Absatz 1 SGB VII
Zeiten ohne Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen: § 82 Absatz 2 Satz 1 SGB VII
Mindest-JAV und Höchst-JAV: § 85 SGB VII
kraft Satzung Versicherte: § 83 SGB VII
bei Berufskrankheiten: § 84 SGB VII
für Kinder: § 85 SGB VII
Versicherungsfall während der Schul- und Berufsausbildung: § 91 SGB VII
Berufsausbildung im JAV-Zeitraum gerade beendet: § 82 Absatz 2 SGB VII
Wehr- und Zivildienst im JAV-Zeitraum gerade beendet: § 82 Absatz 2 SGB VII
jünger als 30  Jahre: § 90 SGB VII
für Beamte, die außerhalb des Dienstes einen Arbeitsunfall erleiden: § 82 Absatz 4 SGB VII
Erhöhung zugunsten Hinterbliebener: § 88 SGB VII
nach billigem Ermessen: § 87 SGB VII
Zurück nach oben
Zurück nach oben
Momentan online: 1 Besucher