Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung


Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

 

Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen und sind daher unfallversicherungsrechtlich geschützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden.

Voraussetzungen


Grundsatz: Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und gesamter Belegschaft


Die Zusammenkunft dient der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. 

Reicht es, wenn die Abteilungsleitung nur mit einer Abteilung feiert?

 

Urteil des BSG vom 05.07.2016 

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&nr=14306

Aus dem Pressebericht:

 

"...Soweit das BSG bislang als weiteres Kriterium für versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen darauf abgestellt hat, dass die Unternehmensleitung persönlich an der Feier teilnehmen muss, wird hieran nicht länger festgehalten.
 
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, weil durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt wird. Dieser Zweck wird auch erreicht und gefördert, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebes Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen.
 
Die Teilnahme der Betriebsleitung oder des Unternehmers persönlich ist hierfür nicht erforderlich.
 
Ausreichend ist daher, wenn durch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung die Verbundenheit und das Gemeinschaftsgefühl der Beschäftigten in dem jeweiligen Sachgebiet oder Team gefördert wird.
 
Notwendig ist dafür lediglich, dass die Feier allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des jeweiligen Teams offen stand und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung teilnimmt.
 
Dies war hier der Fall, weil die von der Dienststellenleitung ermächtigte Sachgebietsleiterin alle Beschäftigten ihres Sachgebiets eingeladen hatte und die Feier durchführte. Auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmenden kommt es nicht an..."
 
Allerdings hält das BSG daran fest, dass die Abteilungsveranstaltung im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfinden muss.
 
"...Für ein solches "Einvernehmen" reicht es aus, wenn der Dienststellenleiter in einer Dienstbesprechung mit den jeweiligen Sachgebietsleitern vereinbart, dass die jeweiligen Sachgebiete Weihnachtsfeiern veranstalten dürfen und weitere Festlegungen (Beginn, Zeitgutschrift etc.) getroffen werden. Durch die Gesamtheit dieser ‑ zudem seit Jahren praktizierten ‑ Vereinbarungen wird hinreichend deutlich, dass die Feiern der einzelnen Sachgebiete im Einvernehmen mit der Behördenleitung und damit im dienstlichen Interesse stattfanden.

In Teamworkshop eingebettetes gemeinsames Radfahren einer Abteilung kann Versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sein. LSG Hamburg vom 29.05.2019, L 2 U 6/18 sozialgerichtsbarkeit.de

Veranstaltung wird von Autorität der Unternehmensleitung getragen

Eine Anwesenheit der Unternehmensleitung während der gesamten Veranstaltung ist nicht erforderlich. Die Veranstaltung ist von der Autorität der Unternehmensleitung auch zu einer Zeit getragen, in der sie nicht selbst anwesend ist, zB der Betriebsrat die Veranstaltung leitet und dabei zugleich für das Unternehmen handelt (BSGE 7, 249, 253). Grundsätzlich muss die Unternehmensleitung oder Teile von ihr aber an der Veranstaltung teilnehmen, damit die betriebliche Zielsetzung Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten erreicht werden kann...." 


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Nicht versichert: Zusammenkünfte der Betriebsangehörigen allein

 

Zusammenkünfte, welche der Pflege der Verbundenheit nur der Beschäftigten eines Unternehmens untereinander dienen, reichen daher nicht aus, um die Teilnahme an ihnen einer betrieblichen Tätigkeit gleichzustellen (BSG SozR Nr 25 und 66 zu § 542 RVO aF). Es muss sich insgesamt um eine Veranstaltung handeln, welche nach ihrer Programmgestaltung an sich geeignet ist, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Interessentenkreis der Beschäftigten anspricht.

Auch nicht versichert: Freizeitveranstaltungen eines ausgewählten Kreises z. B. als Belohnung

 Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen hingegen ist nicht deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSGE 17, 280, 282 = SozR Nr 56 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 548 Nr 21 mwN). Es steht jedem Unternehmen zwar frei, seine Mitarbeiter zB durch "Incentive-Reisen" zu höheren Leistungen anzuspornen; das Unternehmen hat es jedoch nicht in der Hand, den gesetzlichen UV-Schutz auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde (s BSG SozR 2200 § 548 Nr 21). Das Interesse der Unternehmensleitung, dass sich aus solchen Veranstaltungen wahrscheinlich auch eine Motivation zu Leistungssteigerungen ergibt, reicht nicht aus, für solche Betätigungen den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (s BSGE 17, 280, 282). Der Unternehmer honoriert insoweit eine bestimmte Leistung mit einem geldwerten Vorteil, ohne dass dadurch die vom Unternehmen finanzierte Reise für die Beschäftigten zu einer betrieblichen Tätigkeit wird. Ebenso wie die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll ist, nicht schon deshalb unter Versicherungsschutz steht, ist die Pflege der persönlichen Beziehungen zur Unternehmensleitung und unter den Beschäftigten trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 21).

Voraussetzungen für Form, Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung

Form und Ort der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sind nicht eng begrenzt, wie ua Weihnachtsfeiern, Jubiläen und Betriebsausflüge zeigen. Ebenso ist der Zeitpunkt der Gemeinschaftsveranstaltung für den Versicherungsschutz unerheblich, sie kann deshalb auch, wie im vorliegenden Fall, an einem Sonntag stattfinden (BSGE 7, 249, 253).

Versicherte Aktivitäten

Unter Versicherungsschutz stehen bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung alle Verrichtungen, die mit dem Zweck der Veranstaltung vereinbar sind. Dies werden oft Verrichtungen sein, die sonst mit der betrieblichen Tätigkeit nicht im unmittelbaren, inneren Zusammenhang stehen, zB Tanzen beim Betriebsfest, Spazieren gehen und Baden beim Betriebsausflug, Spiele, Theateraufführungen, Chorgesang, nicht aber rein persönlich motivierte Reitvorführungen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 40). Unter Versicherungsschutz stehen die Teilnehmer an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nämlich nur bei den Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung, der sich auch auf die körperliche Entspannung und Erholung erstreckt, vereinbar bzw vorgesehen oder üblich sind. Sportliche Betätigungen mit spielerischem Charakter sind unter diesen Voraussetzungen versichert, wenn sie der Förderung des Gemeinsinns oder des Zusammengehörigkeitsgefühls aller Beschäftigten und nicht allein dem persönlichen Interesse des Betroffenen dienen. Dabei spielt es wiederum keine Rolle, ob der oder die Teilnehmer die besondere Aktivität allein bzw unter sich entfalten oder ob sie ihre besonderen Fähigkeiten etwa einzelnen, einigen oder gar allen anderen Teilnehmern der Gemeinschaftsveranstaltung vorführen oder vorführen wollen. Allein wenn eine derartige Vorführung zur Unterhaltung oder Belustigung aller übrigen Teilnehmer als Teil der Gemeinschaftsveranstaltung vorgesehen oder üblich war, kann sie als der Gemeinschaftspflege dienend in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend beurteilt werden (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 40).

Vertrauensschutz bei zu geringer Teilnehmerzahl

 

Im Übrigen ist bei einem möglichen Missverhältnis zu beachten, dass der Versicherungsschutz für die einzelnen Teilnehmer einer Veranstaltung, zu der das Unternehmen als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung eingeladen hat und bei der die übrigen Voraussetzungen für eine solche erfüllt sind, an der aber nun so wenig Beschäftigte teilnehmen, dass der Gemeinschaftscharakter fraglich wird, auf Vertrauensschutz berufen kann, zumal die geringe Anzahl der Teilnehmer ggf erst bei Beginn der Veranstaltung festgestellt wird (Brackmann/Krasney, § 8 RdNr 121).

JP-Morgan-Lauf-Teilnahme keine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung


Hessisches Landessozialgericht   L 3 U 123/05   18.03.2008  
...Weder der Laufwettbewerb noch die anschließend stattfindende "Läufer-Party" waren geeignet, die für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung wesentliche "betriebliche Zielsetzung" – Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten, sowie der Beschäftigten untereinander – zu erreichen. Denn beide Veranstaltungen standen nicht allen Betriebsangehörigen offen. Bei dem Stadtlauf durch die B-Stadt Innenstadt hatten die Teilnehmer eine 5,6 km lange Strecke zurückzulegen. Auch wenn von den einzelnen Teilnehmern keine sportlichen Höchstleistungen erwartet wurden und der sportliche Wettkampf nicht im Vordergrund der Veranstaltung stand, kann nicht unterstellt werden, dass alle 1.890 in B-Stadt bei der Z. beschäftigten Mitarbeiter aufgrund ihrer konditionellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wären, an einem solchen Laufwettbewerb teilzunehmen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass gesundheits- oder altersbedingte Einschränkungen schon einen Teil der Beschäftigten daran gehindert haben, am Stadtlauf teilzunehmen. Zudem war der Stadtlauf als rein sportliche Veranstaltung nicht geeignet, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens beizutragen, weil eine solche Veranstaltung von ihrer Programmgestaltung her nicht die Gesamtheit der Belegschaft, sondern nur die sportinteressierten und sportlich aktiven Beschäftigten einbezieht. Auch die im Anschluss an den Laufwettbewerb veranstaltete "Läufer-Party" erfüllt nicht die Kriterien einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, weil zu dieser Party nicht alle Betriebsangehörigen eingeladen worden waren. Dies folgt aus der E-Mail vom 11. Juni 2003. Die Formulierung, es finde "wieder eine Läufer-Party" statt, lässt nur den Schluss zu, dass sich die Einladung nur auf die aktiv am Lauf teilnehmenden Betriebsangehörigen bezogen hat. Die für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung erforderliche "betriebliche Zielsetzung", nämlich die Förderung des Gemeinschaftsgedankens, konnte mit dieser Veranstaltung ebenfalls nicht erreicht werden, weil nicht die Gesamtheit der Belegschaft, sondern nur ein auf die aktiven Teilnehmer des Laufwettbewerbs begrenzter Kreis der Beschäftigten angesprochen wurde. Dieser Umstand ist entscheidend. Denn es reicht nicht aus, dass der Arbeitgeber, die Z., zur Teilnahme am Laufwettbewerb aufgefordert und die damit verbundenen Kosten getragen sowie die sich anschließende "Läufer-Party" organisiert und finanziert hat und die Veranstaltungen unter Umständen die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt haben. Das Interesse der Unternehmensleitung, das sich aus solchen Veranstaltungen wie Laufwettbewerb und anschließender Läuferparty wahrscheinlich auch einer Motivation zur Leistungssteigerung ergibt, reicht nicht aus, den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen. Die Pflege der persönlichen Beziehungen zur Unternehmensleitung steht trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie außerhalb der in den Versicherungsschutz einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen stattfindet. Solche Tätigkeiten sind dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (so Bundessozialgericht, Urteile vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R -, NZS 2005, 657, 659 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Die Vorstellung des Unternehmers oder des Verletzten, eine bestimmte Veranstaltung stehe unter Versicherungsschutz, kann nicht zum Versicherungsschutz führen, wenn eine Veranstaltung nicht die für eine Gemeinschaftsveranstaltung erforderlichen Kriterien erfüllt. Ein Vertrauensschutz kann unter Umständen nur dann in Betracht kommen, wenn der Gemeinschaftscharakter einer Veranstaltung fraglich wird, weil eine zu geringe Anzahl von Teilnehmern sich zu der Veranstaltung eingefunden hat. ...
 
Arbeitsrechtliche Fragen siehe https://www.marktundmittelstand.de/personal/betriebsfeier-das-muessen-unternehmer-wissen/

siehe auch

Betriebssport

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