Belastungserprobung

Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung

§ 26 SGB VII Heilbehandlung Grundsatz

Absatz 1:

Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen.
 
Absatz 2:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere ...
7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.
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Vergleichbares Verfahren der "stufenweisen Wiedereingliederung" im Krankenkassenrecht siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Hamburger_Modell_%28Rehabilitation%29
 
siehe auch Arbeitserprobung
 
AU-Richtlinie:
Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit fort, durch die Versicherten die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch eine schrittweise Heranführung an die volle Arbeitsbelastung ermöglicht werden soll.

In der Regel zahlt der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Verletztengeld
 
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