Vorschaden und MdE

in der gesetzlichen Unfallversicherung

 

Vorbestehende Gesundheitsschäden und Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit   BSG Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 25/05 R openjur.de

Definition Vorschaden

Bestanden bei dem Versicherten vor dem Versicherungsfall bereits gesundheitliche, auch altersbedingte Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit (sog Vorschäden), werden diese nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und der einhelligen Auffassung in der Literatur für die Bemessung der MdE berücksichtigt, wenn die Folgen des Versicherungsfalles durch die Vorschäden beeinflusst werden.
 
Denn Versicherte unterliegen mit ihrem individuellen Gesundheitszustand vor Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (...). Dies verlangt § 56 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Satz 1 SGB VII, wonach die "infolge" des Versicherungsfalls eingetretene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens und die dadurch verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens maßgeblich sind.
 
Dass für die Bewertung der MdE nicht auf eine gesunde Vergleichsperson, sondern auf die individuellen Verhältnisse des Versicherten abgestellt wird, hat nichts mit Kausalitäts- oder Zurechnungserwägungen zu tun, sondern beruht darauf, dass sich - wie oben ausgeführt - der Versicherungsschutz auf die Person des Versicherten und seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bezieht und die speziell bei ihm durch den Versicherungsfall hervorgerufene Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens entschädigt werden soll.

 

Vorschaden - Dasselbe oder ein paariges Organ betroffen

Typischerweise ist eine derartige Beeinflussung anzunehmen, wenn durch zwei Schäden bzw Erkrankungen dasselbe Organ oder dieselbe Körperfunktion betroffen ist, was insbesondere bei paarigen Organen anzunehmen ist.
 
Hatte ein Versicherter zB sein linkes Auge vor dem Versicherungsfall verloren und verliert er durch den Versicherungsfall auch noch das rechte Auge, sind die Auswirkungen des Versicherungsfalls auf die Erwerbsfähigkeit erheblich schwerwiegender als in dem Fall, in welchem ein gesunder Versicherter durch den Versicherungsfall (nur) ein Auge verliert.
 
Auch wenn ein bestimmtes Organ zB die Lunge durch eine Tuberkulose vorgeschädigt ist und die BK der Silikose hinzutritt (vgl BSGE 9, 104, 110), kann die Lungenfunktion insgesamt schwerer betroffen sein als bei einem bis auf die Silikose lungengesunden Versicherten.
 
Unter Umständen kann die Folge einer BK oder eines Arbeitsunfalls für die MdE beim Zusammentreffen mit einem Vorschaden weniger gewichtig sein, zB wenn ein durch einen Privatunfall Fußamputierter durch einen Arbeitsunfall den Unterschenkel verliert, oder der Betroffene kann sogar besser gestellt sein als vor dem Arbeitsunfall (vgl Beispiel bei Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, ).

 

Vorschaden - Maßstab/Vergleich

Für die Bemessung der MdE bei Vorschäden ist die bei dem Verletzten vor dem Versicherungsfall bestandene Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen und mit 100 vH einzusetzen.

 

Die durch den Versicherungsfall bedingte Einbuße dieser individuellen Erwerbsfähigkeit ist in einem bestimmten Prozentsatz davon auszudrücken (BSGE ...).

Die Berücksichtigung von Vorschäden keineswegs auf die Schädigung paariger Organe oder die Betroffenheit desselben Organs oder derselben Körperfunktion beschränkt.
 
Auch andere Vorschäden, die die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen, können im Sinne einer Beeinflussung Auswirkungen auf die durch den Versicherungsfall selbst hervorgerufene Einschränkung der Leistungsfähigkeit haben.  ... Es liegt auf der Hand, dass eine wechselseitige Beeinflussung von Vorschäden und Unfallschäden mit Auswirkungen auf das körperliche und geistige Leistungsvermögen und damit auf die Arbeitsmöglichkeiten im allgemeinen Erwerbsleben auch in anderen Fallgestaltungen berücksichtigt werden muss. So kann etwa ein durch einen privaten Unfall beinamputierter und daher auf den Gebrauch von Gehstützen angewiesener Mensch durch ein beruflich erworbenes Hautleiden, welches ihm den Gebrauch der Gehstützen erschwert, stärker betroffen sein, als ein beingesunder Versicherter mit einem gleichen Hautleiden.

Die Beurteilung derartiger (wechselseitiger) Beeinflussungen obliegt in erster Linie medizinischen Sachverständigen, wobei nach exakter Feststellung aller Vorschäden und der durch den Arbeitsunfall oder die BK verursachten Schäden auf dem jeweiligen medizinischen Fachgebiet, die Beurteilung der genannten Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit bei Betroffenheit mehrerer Organe oder Körperfunktionen am ehesten einem Arzt für Arbeitsmedizin bzw Sozialmedizin anzuvertrauen sein dürfte.
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