Verletztengeld

Nach § 45 Abs 1 SGB VII wird Verletztengeld erbracht, wenn Versicherte infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder die dort aufgeführten Sozialleistungen hatten.

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Einige Unterschiede zwischen Verletztengeld der gesetzlichen UV und Krankengeld der gesetzlichen KV:

Das Verletztengeld ist höher als das Krankengeld!
Bei Arbeitnehmern, die normale gesetzliche Abzüge zahlen müssen (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) errechnet sich das Verletztengeld aus dem letzten Nettoarbeitsentgelt (Berechnungsgrundsätze siehe Höhe des Verletztengelds). Beim Krankengeld dürfen in der gleichen Situation nur 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts zugrunde gelegt werden. Steuerfreie Sonn- und Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge dürfen bei regelmäßiger Zahlung beim Verletztengeld, aber nicht beim Krankengeld berücksichtigt werden.

Bei Arbeitnehmern, die wegen der Geringfügigkeitsregelungen keine gesetzlichen Abzüge haben, beträgt das VG 80 %, das KG jedoch nur 70 % des Bruttoarbeitsentgelts.
 
Warum ist das Verletztengeld trotzdem in der Regel niedriger als das Nettoarbeitsentgelt?
 
Wegen der Beitragsanteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung, die bei Sozialversicherungspflichtigen noch vom Verletztengeld abgezogen werden (übrigens genauso beim Krankengeld).
 
 

Zur Steuerpflicht:

Verletztengeld wird nicht direkt besteuert. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt (§ 32 b EStG) und muss in der Steuererklärung angegeben werden. Auf diese Weise kann es zu einer indirekten Besteuerung kommen.

 

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