Verbotswidriges Handeln

Bedeutung für die Entschädigung in der gesetzlichen Unfallversicherung

gesetze-im-internet.de

§ 7 Absatz 2 SGB VII: Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

siehe auchHaftungsausschluss

Selbst geschaffene Gefahr

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