Unterbrechung (des Weges von und zur Arbeitsstelle)

 

Ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen

beseitigen den Zusammenhang des Weges mit der Betriebstätigkeit selbst dann nicht, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind.

Um solche rechtlich nicht ins Gewicht fallenden Ereignisse handelt es sich, wenn der in Rede stehende Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist oder, anders gewendet, wenn die Besorgung hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer und der Art ihrer Erledigung keine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf die Arbeitsstätte darstellt, wobei als Beurteilungsmaßstab die allgemeine Verkehrsauffassung zugrunde zu legen ist (BSG SozR Nr 5 und Nr 28 zu § 543 RVO aF; BSG Urteil vom 31. Juli 1985 - 2 RU 63/84 - USK 85252).
Geringfügig ist eine Unterbrechung nach diesen Kriterien, wenn die private Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung, also gleichsam "im Vorbeigehen", erledigt werden kann (vgl etwa BSG SozR Nr 28 zu § 543 RVO: Besorgen von Zigaretten aus einem Automaten am Straßenrand; BSG SozR 2200 § 539 Nr 21: Hilfeleistung beim Öffnen einer Straßenbahntür; Urteil des BSG vom 31. Januar 1974 - 2 RU 165/72 - USK 7405 = Die Leistungen 1975, 123: Hilfe beim Hineinheben eines Kinderwagens in den Autobus). Bundessozialgericht ,B 2 U 23/03 R ,09.12.2003 sozialgerichtsbarkeit.de

Unterbrechungen, die nicht ganz kurz und geringfügig sind:

 
"Es steht dem Versicherten frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wenn die Fortbewegung nach seiner Handlungstendenz der Zurücklegung des Weges von oder zum Ort der Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.
Insofern mag der Autofahrer bei einer doppelspurigen Straße entscheiden, ob er die rechte oder die linke Fahrspur befährt.
 
Sobald indes der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmen, wird der Versicherungsschutz unterbrochen und zwar so lange, bis er die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufnimmt. Bei Benutzung eines Fahrzeugs (PKW, Motorrad, Fahrrad) wird die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes zu Fuß ersichtlich.
 
Sie prägt das Verhalten des Versicherten, sobald er zB mit dem Ziel des Besuchs eines Geschäftes sein Fahrzeug verlässt, also dokumentiert, dass er sich vorläufig auf dem versicherten Weg nicht weiter fortbewegen will.
Dabei spielt es keine Rolle, ob er das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Geschäfts abstellt oder es in relativ größerer Entfernung - vor oder hinter dem Geschäft - parken kann.
 
Denn das Risiko - zum Einkaufen - einen freien Parkplatz zu finden, ist nicht mehr der durch die versicherte Tätigkeit veranlassten Fortbewegung zuzurechnen, sondern allein dem eigenwirtschaftlich geprägten Wunsch, einen Einkauf durchzuführen. Erst dieser Wunsch führt überhaupt dazu, dass sich der Versicherte einen Park- bzw Abstellplatz suchen muss.
 
Auch das Zurücklegen des Fußweges zwischen dem Fahrzeug und dem Geschäft ist allein der eigenwirtschaftlichen Verrichtung des Einkaufens und nicht mehr dem Zurücklegen des versicherten Weges zu dienen bestimmt.
 
Es kann auch nicht als gemischte Tätigkeit (vgl dazu BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 1) angesehen werden, weil sich die Wege vom Fahrzeug zum Geschäft und von dort wieder zurück zum Fahrzeug eindeutig von dem Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit abgrenzen lassen.
 
Ebenso wenig ist es rechtlich bedeutsam, ob die eigenwirtschaftliche Verrichtung im Straßenraum selbst oder außerhalb desselben erledigt werden soll und in welche Richtung sich der Fahrzeugnutzer bewegen muss."
Bundessozialgericht ,B 2 U 23/03 R ,09.12.2003 

BSG-Entscheidungen 31.08.2017 - Bäckerei/Metzgerei-Einkauf eingeschoben in Weg von der bzw. zur Arbeit unversichert!

B 2 U 1/16 R:

sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/e

Und wann lebt der Versicherungsschutz wieder auf?

"...Im vorliegenden Fall war die Klägerin von ihrer Arbeitsstätte auf dem Weg nach Hause mit dem PKW unterwegs. Die konkrete, zur Zurücklegung des versicherten Weges unternommene Verrichtung "Autofahren" hatte sie zur Erledigung des eigenwirtschaftlichen Motivs "Lebensmittel kaufen" unterbrochen. Der Senat lässt offen, ob und zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsschutz in der Wegeunfallversicherung nach einer Unterbrechung der Fahrt mit einem KFZ wieder entsteht, insbesondere, ob die das Ende der Unterbrechung und die Wiederbegründung des Versicherungsschutzes markierende Handlung bereits im Einsteigen in das Fahrzeug, im Starten des Motors, im Losfahren oder erst im Einfädeln in den fließenden Verkehr zu sehen ist. Denn jedenfalls genügt das bloße Abstellen des Einkaufs auf dem Beifahrersitz und die Fortbewegung zur Fahrertür - wie bei der Klägerin - noch nicht, um die Unterbrechung, die ggf bereits mit dem Abbremsen des PKW begonnen hatte, wieder "aufzuheben" und Versicherungsschutz wieder zu begründen..."

B 2 U 11/16 R:

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197758

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