Unfall / Ereignis

Begriff des Unfallereignisses in der gesetzlichen Unfallversicherung

Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

 

Gesetzestext gesetze-im-internet.de/sgb_7/__8

Zu den einzelnen Qualitäten eines Ereignisses: Aufsatz Mülheims in Die Sozialgerichtsbarkeit, 5/2019!

Zugführer bremst wegen eingebildeter Gefahr - psychische Gesundheitsstörungen

"...Nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Zu unterscheiden ist damit zwischen dem äußeren Ereignis als Ursache (Unfallereignis) und der Körperschädigung oder dem Tod als Wirkung, die erst den Unfall im Sinne der genannten Vorschrift eintreten lässt. Ob und - wenn ja - wann der Kläger einen Gesundheitsschaden davongetragen hat, ist vom LSG nicht festgestellt worden und bedarf vorliegend auch keiner Entscheidung. Jedenfalls fehlt es an einer äußeren Einwirkung auf den Körper des Klägers."
 
Übliche betriebliche Tätigkeit/Unfälle des täglichen Lebens:

"Allerdings erstreckt sich das Unfallereignis entgegen der Auffassung des LSG auch auf Geschehnisse, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit "üblich" sind.
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt gerade, aber auch nur diejenigen Verrichtungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen.
Der Begriff des Unfallereignisses setzt auch nicht ein außergewöhnliches Geschehen voraus.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats genügt vielmehr ein alltäglicher Vorgang, wie das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden, weil auch hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (zuletzt BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 31 RdNr 10). Auch durch die versicherte Tätigkeit bedingte Unfälle des täglichen Lebens sind versichert (so schon BSG vom 13.3.1959 - 2 RU 167/57 - BSGE 9, 222, 224)."


sozialgerichtsbarkeit.de


" Einen Unfall hat der Kläger aber deshalb nicht erlitten, weil sich nach den Feststellungen des LSG während der Fahrt mit der S-Bahn kein Vorgang ereignet hat, durch dessen Ablauf zeitlich begrenzt von außen auf seinen Körper eingewirkt worden wäre.
Als einziger Geschehensablauf während der Bahnfahrt ist vom Berufungsgericht das Abbremsen des Zuges festgestellt worden. In diesem Bremsvorgang ist ein von außen auf den Körper des Klägers einwirkendes Ereignis nicht zu erblicken.
Insofern unterscheidet sich der Rechtsstreit von dem ebenfalls am 29.11.2011 entschiedenen weiteren Rechtsstreit des Klägers (B 2 U 23/10 R), wo es an entsprechenden Feststellungen durch das LSG fehlte.

Das Erfordernis der Einwirkung von außen dient der Abgrenzung von unfallbedingten Gesundheitsschäden zu Gesundheitsbeeinträchtigungen aus inneren Ursachen sowie zu Selbstschädigungen (vgl BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, RdNr 7).
Nicht geschützt sollen Unfälle sein, die auf aus dem Menschen selbst kommenden Ereignissen beruhen (vgl BSG vom 29.2.1984 - 2 RU 24/83 - Juris RdNr 15; BSG vom 18.3.1997 - 2 RU 8/96 - Juris RdNr 22, jeweils mwN).
Das ist hier der Fall. Denn das Abbremsen des Zuges war eine vom Willen des Versicherten getragene und gesteuerte Eigenbewegung. Ein Unfall ist typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass ein normaler Geschehensablauf plötzlich durch einen ungewollten Vorfall unterbrochen wird.
Durch die Zugbremsung wirken zwar physikalisch betrachtet Trägheits- oder Scheinkräfte auf einen Körper ein. Unabhängig davon, ob diese unsichtbare physikalische Kraftentfaltung ein Ereignis iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII darstellt, ist dadurch aber nicht von außen auf den Kläger eingewirkt worden. Der den Trägheitskräften vorausgegangene Bremsvorgang war nicht durch eine Gefahrensituation veranlasst.
 
Dass sich eine Person auf den Gleisen befunden hätte, war für das LSG gerade nicht feststellbar. Mit dem Abbremsen ist daher nicht von einem Teil der Außenwelt auf den Körper des Klägers, sondern von diesem ist seinerseits auf die S-Bahn eingewirkt worden. Solange der Versicherte - wie hier - in seiner von ihm gewollt herbeigeführten Einwirkung und damit in seiner Eigenbewegung nicht beeinträchtigt ist, wirkt kein äußeres Ereignis auf seinen Körper ein (vgl BGH vom 23.11.1988 - IVa ZR 38/88 - NJW-RR 1989 S 217).

Das hier gefundene Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 12.4.2005 (B 2 U 25/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15). In dem bezeichneten Verfahren hat der Senat die äußere Einwirkung der von dem schweren und festgefrorenen Stein ausgehenden unsichtbaren Kraft sowie der mit dem beabsichtigten Anheben des Steines einhergehenden Kraftanstrengung aufgrund der mit ihr verbundenen Gegenkräfte erblickt. Eine entsprechende Kraftentfaltung ist weder festgestellt worden noch ersichtlich...."

BSG vom 29.11.2011 - B  2 U 23/10 R- Zugführer bremst wegen realer Gefahr :

sozialgerichtsbarkeit.de

"... Es liegt hier zunächst eine Einwirkung iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII vor, die von außen auf den Körper des Klägers einwirkte. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist für die äußere Einwirkung noch nicht einmal ein äußerliches, mit den Augen zu sehendes Geschehen zu fordern (vgl BSG Urteil vom 12.4.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, RdNr 9 f - Anheben eines festgefrorenen Grabsteins). Die äußere Einwirkung liegt im vorliegenden Fall aber bereits darin, dass ein PKW an einem ungesicherten Bahnübergang so nahe vor dem Zug über die Schienen fuhr, dass eine konkrete Gefahr ua für den Kläger bestand."

[kein ungewöhnliches Geschehen vorausgesetzt]

 

"Entgegen dem Urteil des LSG ist für den Unfallbegriff nicht konstitutiv, dass ein besonderes, ungewöhnliches Geschehen vorliegt (vgl BSG aaO RdNr 7; vgl insbesondere auch BSG Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 31).
 
Das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis liegt nicht nur bei einem besonders ungewöhnlichen Geschehen, sondern auch bei einem alltäglichen Vorgang vor, wie es das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden darstellt, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (vgl BSG Urteil vom 30.1.2007 - BSGE 98, 79 = SozR 4-2700 § 8 Nr 22, RdNr 16; BSG Urteil vom 12.4.2005 - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15; BSG Urteil vom 18.4.2000 - B 2 U 7/99 R - RdNr 25 mwN).
 
Die Revision rügt insofern zutreffend, dass das LSG offenbar eine Eingrenzung des Unfallbegriffs auf außergewöhnliche, nicht alltägliche Ereignisse vorgenommen hat, die der Systematik des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII nicht entspricht. Von daher kann hier auch dahinstehen, dass die vom Kläger vorgenommene Gefahrenbremsung schon keinen alltäglichen, üblichen Vorgang darstellen dürfte, vielmehr gerade aus dem Bereich der Routinehandlungen herausfällt. "

 

[Kein unüblicher Verrichtungsablauf vorausgesetzt]

Ebenfalls überzeugt nicht die Einschränkung des LSG, dass Verrichtungen, die im Rahmen einer versicherten Tätigkeit "üblich und selbstverständlich" sind, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünden. Hierdurch wird der Versicherungsschutz in einer den Systemzweck der Unfallversicherung verkürzenden Weise verengt. Geschützt sind nach dem Zweck des SGB VII alle Verrichtungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen (vgl § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Eine Differenzierung in nicht versicherte "übliche" und versicherte "unübliche" Tätigkeiten ist dem Wortlaut und Regelungszweck des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII nicht zu entnehmen"

 

[Unfreiwilligkeit keine Voraussetzung]

Nicht erheblich ist schließlich auch, dass der Kläger auf die von außen über die Sinneswahrnehmung auf ihn einwirkende Gefahr durch den PKW selbst durch gewillkürtes Handeln (das Ziehen des Bremshebels) reagiert hat.
 
Zwar ist die Unfreiwilligkeit der Einwirkung bei dem, den das Geschehen betrifft, dem Begriff des Unfalls immanent, weil ein geplantes, willentliches Herbeiführen einer Einwirkung dem Begriff des Unfalls widerspricht (BSGE 61, 113, 115 = SozR 2200 § 1252 Nr 6 S 20).
 
Hiervon zu unterscheiden sind jedoch die Fälle eines gewollten Handelns auf Grund einer ungewollten Einwirkung. Bei dieser liegt eine äußere Einwirkung vor. Dies ist für äußerlich sichtbare Einwirkungen unbestritten, zB für den Sägewerker, der nicht nur ein Stück Holz absägt, sondern auch unbeabsichtigt seinen Daumen. Gleiches gilt für äußere Einwirkungen, deren Folgen äußerlich nicht sichtbar sind (vgl BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, RdNr 7). Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Feststellungen des LSG davon auszugehen, dass ein PKW vor dem Schienenfahrzeug des Klägers auf die Gleise fuhr, das sich bereits unmittelbar im Bereich des Übergangs befand. Der eigentliche, gewillkürte Bremsakt ist mithin durch diese äußere Einwirkung (den PKW auf den Gleisen) ausgelöst worden. Durch den Bremsakt wirkten wiederum Trägheits- oder Scheinkräfte auf den Körper des Klägers, sodass es sich eben gerade nicht um einen rein mentalen oder nur "eingebildeten" Vorgang handelte. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn das LSG positiv festgestellt hätte, dass ein PKW objektiv nicht auf den Schienen gewesen sei und sich der Kläger die gesamte Gefahrensituation nur vorgestellt hätte. Dann wäre der Unfall möglicherweise auf eine innere Ursache - die Überängstlichkeit des Klägers - zurückzuführen. Von einem solchen Sachverhalt kann mangels eindeutiger, entgegenstehender Feststellungen des LSG - anders als in dem Rechtsstreit des Klägers B 2 U 10/11 R - jedoch nicht ausgegangen werden."

 

[Also ist die Gefahrenbremsung hier Ereignis, für Unfall muss aber noch geklärt werden, ob das Ereignis auch einen Gesundheitserstschaden verursacht hat]

" Mithin stellte die Gefahrenbremsung des Klägers auf Grund des PKW s, der auf die Schienen fuhr, ein Unfallereignis iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII dar. Der Senat kann wegen fehlender weiterer tatsächlichen Feststellungen des LSG jedoch nicht darüber entscheiden, ob dieses Unfallereignis bei dem Versicherten zu einem
 
Gesundheitserstschaden geführt hat. Nach den Feststellungen des LSG steht schon nicht fest, ob und welche Gesundheitsschäden im Einzelnen bei dem Kläger vorlagen. Ebenso wenig kann beurteilt werden, ob diese ggf vorliegenden Gesundheitsschäden überhaupt kausal im Sinne der Wesentlichkeitstheorie auf das Unfallereignis zurückzuführen sind..."
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