Turboklärung

Schnelle Abklärung des Teilhabebedarfs durch einen zweitangegangenen Rehabilitationsträger  - Bedeutung für die gesetzliche Unfallversicherung


Jargonhafte Umschreibung der Handlungsfrist nach § 14 Absatz 3 SGB IX

 

...gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__14

Vereinfacht umschrieben:

Der zweitangegangene Rehabilitationsträger darf den ihm weitergeleiteten Antrag auf Teilhabeleistungen nochmals weiterleiten, aber nur im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, wenn die Frist des § 14 Absatz 2 Satz 4 SGB IX eingehalten wird:
 
3 Wochen nach Antragseingang bei dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger
(sofern für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs kein Gutachten notwendig ist)
 
oder
 
2 Wochen nach Vorliegen eines für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlichen Gutachtens.
 
Der Gesetzgeber erwartet von dem vermutlich zuständigen („dritten“) Rehabilitationsträger, dass er innerhalb dieser Fristen entscheidet - ausgehend vom Antragseingang beim zweitangegangenen Rehabilitationsträger !
 
Beachte die Regeln für die Leistungsverantwortung mehrerer Rehabilitationsträger

gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__15.

 

Formulare beim BAR: Formulare BAR

 

Splitten des Antragsgegenstands möglich

Trägerübergreifende Beratung

Teilhabeplan, Teilhabekonferenz

Transparenzgebot für die Betroffenen - über Verfahren, Zuständigkeiten und von den  Rehabilitationsträger einzuhaltende Fristen

 

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