Teilhabeleistungen

 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Allgemeine Voraussetzung: Die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung für Teilhabeleistungen am Arbeitsleben setzt voraus, dass tatsächlich durch den Versicherungsfall verursachte Gesundheitsschäden nachgewiesen sind, die einer dauernden Ausübung der beruflichen Tätigkeit in wettbewerbsfähigem Umfang entgegenstehen.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

§ 64 SGB I - Mitwirkungspflicht bei Teilhabeleistungen am Arbeitsleben
Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, daß sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden.
 

§ 35 SGB VII Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gesetze-im-internet.de/sgb_7/__35

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen

 
 § 40 SGB VII Kraftfahrzeughilfe gesetze-im-internet.de/sgb_7/__40
§ 41 SGB VII Wohnungshilfe gesetze-im-internet.de/sgb_7/__41
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