Stützrente

§ 56 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB VII

Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente.
Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.
 
 
 
Bundessozialgericht   B 2 U 21/06 R   20.03.2007  

"...Der Unfallversicherungsträger, der für den zweiten Versicherungsfall zuständig ist, ist an die Anerkennung des ersten Versicherungsfalls durch den dafür zuständigen Unfallversicherungsträger sowie dessen verbindliche Festsetzung der MdE gebunden. Diese enge Verknüpfung zwischen den Stützrenten wird auch dadurch deutlich, dass der für den ersten Versicherungsfall zuständige Unfallversicherungsträger zu dem Rechtsstreit wegen der Stützrente aus dem zweiten Versicherungsfall notwendig beizuladen ist, wenn hinsichtlich des ersten Versicherungsfalls keine Festsetzung der MdE durch den zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgt ist, weil die Entscheidung über die sich wechselseitig bedingenden Stützrenten nur einheitlich ergehen kann...."

Weitere Themen:

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