Rotatorenmanschettendefekt

und die Entschädigung durch die gesetzliche Unfallversicherung

Prüfschema für die Kausalität:

 

    Abwägen aller Umstände:
    Unfallhergang nach herrschender medizinischer Lehrmeinung geeignet
    Erstbefund (Verletzungszeichen, Pseudoparalyse, substanzieller Erstschaden objektiviert...)
    ausgeprägter Vorschaden
    Krankheitsverlauf (direkt oder später einsetzend...)
    Fehlende Begleitverletzungen

z. B. Thüringer LSG, Urteil vom 05.07.2018, L1 U 1414/17 

sozialgerichtsbarkeit.de:

"...Hinsichtlich der Entstehung einer Rotatorenmanschettenruptur ist zu berücksichtigen, dass sich im Bereich der Schulter das Schulterhauptgelenk und das wenig bewegliche Schultereckgelenk befinden.
 
Das Schulterhauptgelenk wird von dem Oberarmkopf und der relativ kleinen Schulterpfanne gebildet.
 
Um den Oberarmkopf fest in der Pfanne zu verankern, gibt es eine Vielzahl von Muskeln zwischen Schulterblatt und Oberarm.
Die Summe der Muskeln, die den Oberarmkopf im Bereich der Schulterpfanne zentrieren, nennt man zusammengefasst Rotatorenmanschette. Dazu gehört unter anderem der Musculus supraspinatus.
 
Gesichert ist, dass diese Muskeln und Sehnen erheblichen degenerativen Veränderungen unterliegen.
Jenseits des 50. Lebensjahres sind degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette sehr häufig anzutreffen (Mehrhoff u.a., Unfallbegutachtung, 13. Auflage 2012, Seite 279/280).
Derartige Sehnenschäden werden häufig zum Beispiel durch ein Engpasssyndrom verursacht.
 
Ist eine Rotatorenmanschettenruptur hingegen traumatisch bedingt, sind nur bestimmte Verletzungsmechanismen geeignet, eine solche zu verursachen.
Nicht geeignet sind eine direkte Krafteinwirkung auf die Schulter wie bei einem Sturz, Schlag oder Prellung oder ein Sturz auf den ausgestreckten Arm (Schönberger, Mehrtens, Valentin, Unfallbegutachtung, 9. Auflage 2017 S. 429 ff.)..."
 
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