Mit allen geeigneten Mitteln

Grundsatz für die Prävention und die Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung  - § 1 SGB VII

 

bei Heilbehandlung - § 26 SGB VII

SGB VII - Gesetzestext http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__1.html

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/_26.html

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 3 U 73/06 - 29.08.2006

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={A1612923-8653-4D4D-8C3C-D1E2059EC3DD}

Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt der Grundsatz einer optimalen Rehabilitation. Die Grenze ist allein die Geeignetheit des Mittels, sodass im Konfliktfall zwischen Qualität der medizinischen Versorgung und Kostenreduzierung im Regelfall der Qualität der medizinischen Versorgung Vorrang einzuräumen ist (vgl. hierzu auch Urteil LSG Rheinland-Pfalz vom 11.10.2005 - L 3 U 273/04).

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