SGB VII - Gesetzestext http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__1.html
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={A1612923-8653-4D4D-8C3C-D1E2059EC3DD}
Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt der Grundsatz einer optimalen Rehabilitation. Die Grenze ist allein die Geeignetheit des Mittels, sodass im Konfliktfall zwischen Qualität der medizinischen Versorgung und Kostenreduzierung im Regelfall der Qualität der medizinischen Versorgung Vorrang einzuräumen ist (vgl. hierzu auch Urteil LSG Rheinland-Pfalz vom 11.10.2005 - L 3 U 273/04).
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