Kraftfahrzeughilfe

Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe der gesetzlichen Unfallversicherung hat,

wer infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend

  • auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um den Arbeitsort, den Ort der beruflichen oder schulischen Ausbildung oder eine Werkstatt für Behinderte zu erreichen,

oder

  • aufgrund der Gehbehinderung auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist und anstelle eines motorbetriebenen Rollstuhls für den Straßengebrauch einen Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges beantragt,

oder

  • auf das Kraftfahrzeug angewiesen ist, um die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Kraftfahrzeughilfe-Leistungen umfassen Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs oder für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

Informationen des DGUV:

 
Einzelheiten regeln die Verbände der Unfallversicherung
 
 
 
 
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