Haushaltshilfe

als Leistung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Rechtsgrundlage als ergänzende Leistung

gesetze-im-internet.de

§ 42 SGB VII

Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 74 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches werden auch bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht.

SGB IX - Gesetzestext gesetze-im-internet.de

Nach § 74 SGB IX entsprechend anzuwenden:

§ 38 Absatz 4 SGB V

 

gesetze-im-internet.de

...

Absatz 4 

Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehende n Kosten steht.
 
Wer ist verwandt (§ 1589 BGB) bis zum 2. Grad der Leistungsempfänger?

gesetze-im-internet.de

• Eltern,
• Kinder (einschließlich der ehelich erklärten und der angenommenen Kinder),
• Großeltern,
• Enkelkinder,
• Geschwister.

Verschwägerte (§ 1590 BGB) bis zum 2. Grad des Leistungsempfängers sind

gesetze-im-internet.de

• Stiefeltern,
• Stiefkinder,
• Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten),
• Schwiegereltern,
• Schwiegerkinder (Schwiegersohn / Schwiegertochter),
• Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder),
• Großeltern des Ehegatten,
• Stiefgroßeltern, • Schwager / Schwägerin.
 
(übernommen aus Gemeinsames Rundschreiben  der Rentenversicherungsträger zur Haushaltshilfe
- Stand: 1. Januar 2016 dort finden Sie weitere ausführliche Erläuterungen zu diesem Thema)

siehe auch persönliches Budget

Informationen zur sozialversicherungsrechtlichen Stellung von angestellten Haushaltshilfen siehe https://www.minijob-zentrale.de/DE/00_home/node.html
Zurück nach oben
Zurück nach oben
Momentan online: 1 Besucher