Gesamt-MdE

Wenn auf verschiedenen medizinischen Fachgebieten Einzel-MdE-Sätze geschätzt worden sind, ist eine Gesamt-MdE zu bilden. Dies geschieht aber nicht durch eine schlichte Addition der einzelnen MdE-Werte, sondern durch eine Gesamtschau der Einwirkungen aller einzelnen Schäden auf die Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens der verschiedenen Funktionsstörungen.
 
Auch wenn die verbliebenen Behinderungen und Beschwerden auf verschiedenen medizinischen Fachgebieten sogar eher gegenseitig verstärken, kann dies nicht dazu führen, die einzelnen Grade der MdE v.H. schlicht zu addieren.
 

Dazu das Bayerische Landessozialgericht - L 2 U 70/06

sozialgerichtsbarkeit.de

„...Die im vorliegenden Fall streitige Bildung der Gesamt-MdE ist grundsätzlich so vorzunehmen, dass sie in der Regel niedriger ausfällt, als die Summe der Einzelschädigungen.
 
Eine bloße Addition der Einzel-MdE-Sätze ist danach grundsätzlich nicht statthaft. Die Bildung der Gesamt-MdE ist in diesen Fällen vielmehr so vorzunehmen, dass die höchste Einzel-MdE gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Einzel-MdE-Sätze zu erhöhen ist.
...
Die Anwendung dieser Regel setzt voraus, dass eine durch den MdE-Satz zu berücksichtigende körperliche oder geistige Funktionseinschränkung bei der Bildung mehrerer Einzel-MdE-Grade nur einmal berücksichtigt ist.
 
Bei einer mehrfachen Berücksichtigung im Rahmen der Bildung einer Einzel-MdE ist die betreffende Funktionsbeeinträchtigung bereits zu Unrecht über das tatsächlich vorliegende Ausmaß hinaus berücksichtigt.
 
Der Umstand, dass die Einzel-MdE-Sätze nur jeweils klar abgrenzbare Funktionsbehinderungen, die sich nicht überschneiden, berücksichtigen, berechtigt deshalb noch nicht zu einer sonst grundsätzlich unzulässigen Addition der MdE-Sätze....“
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