Gelegenheitsursache

Bedeutung für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung   

Eine Gelegenheitsursache ist eine Ursache, bei der zwischen dem eingetretenen Schaden und der Arbeit eine rein zufällige Beziehung besteht, d.h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, daß es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zu etwa der selben Zeit oder in naher Zukunft den selben Erfolg herbeigeführt hätte.
 
Eine solche untergeordnete Bedeutung wird jedenfalls auch immer dann anzunehmen sein, wenn das Ereignis "der letzte Tropfen" war, "der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war" (...).
 
Sogenannte Gelegenheitsursachen sind keine rechtlich wesentliche Ursachen; sie begründen somit keine Leistungsansprüche. 
 
Man beachte aber das vom Bundessozialgericht vorgeschriebene Prüfschema siehe Versicherungsfall
 
In der Praxis der gesetzlichen Unfallversicherung tritt dieser Fall nur selten auf. Aufgrund der BSG-Rechtsprechung ist zunächst der objektive Ursachenzusammenhang zu prüfen. Oft ist dieser Zusammenhang deshalb auszuschließen, weil der Geschehenshergang nach medizinischer Erfahrung nicht geeignet gewesen ist, einen solchen Gesundheitsschaden zu verursachen. Oder es fehlt der zeitliche Zusammenhang, weil der entdeckte Schaden vor dem Geschehen entstanden ist. 
Also:
Die Gelegenheitsursache ist tot, es lebe der objektive Ursachenzusammenhang?

Die versicherte Verrichtung muss eine Wirkursache (ggf neben anderen Wirkursachen) der Einwirkung, die Einwirkung eine Wirkursache (ggf neben anderen Wirkursachen) des Gesundheitserstschadens sein.


Bundessozialgericht Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R

https://sozialgerichtsbarkeit.de/........158625

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