Blutprobe

§ 63 Absatz 3 SGB VII

gesetze-im-internet.de


Absatz 3:
Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

 

 

Zurück nach oben
Zurück nach oben
Momentan online: 2 Besucher