Betriebliches Eingliederungsmanagement 

 

 

Auszug aus § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB IX) :

 
„Sind Beschäftigte
innerhalb eines Jahres
länger als sechs Wochen
ununterbrochen
oder wiederholt arbeitsunfähig,
klärt der Arbeitgeber
mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176,
bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung,
mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person
die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und
mit welchen Leistungen oder Hilfen
erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und
der Arbeitsplatz erhalten werden kann
(betriebliches Eingliederungsmanagement).
 
Soweit erforderlich, wird der
Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen.
Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements
sowie auf Art und Umfang der hierfür
erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen.
 
Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden
vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder
bei schwerbehinderten Beschäftigten das
Integrationsamt hinzugezogen.“
 
 
 
gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__167
 
 Rehaberater

 

Zurück nach oben
Zurück nach oben
Momentan online: 3 Besucher