Ausstrahlung

der deutschen Sozialversicherung ins Ausland

 § 4 SGB IV
                                      
(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung  eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
(2) ...



Gemeinsame Richtlinien der Sozialversicherungsträger-Spitzenverbände vom 23.04.2007

 

Gugeln Sie nach Informationen Ihres Unfallversicherungsträgers z. B. https://www.bghw.de/unternehmer/auslandsversicherung

siehe auch Einstrahlung

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