Ausland

Geltungsbereich der Bestimmungen des SGB VII


§ 30 SGB I - Geltungsbereich

(Absatz 1)
Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(Absatz 2)
Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(Absatz 3)
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
 

Leistungen in das Ausland: § 97 SGB VII

 
 

Amtsprache:

  • jeder darf bei der Versendung von Schriftstücken seine Landessprache verwenden. Daraus folgt: Deutscher Träger muss eingehende Schreiben auf seine Kosten übersetzen lassen, kann seinerseits aber auf deutsch schreiben.(Art 84 VO 1408/71) 085/04
 

Aus-/ Einstrahlung

  • deutsche Briefkastenfa. entleiht illegal Arbeitnehmer aus England ohne Erlaubnis nach AÜG Arbeitsverhältnis zu Entleiher ;Art. 13, Abs. 2a 1408/71 VB 60/94
  • Entsendung , Wohnsitz in D. genügt , Inlandbeschäftigung wird nicht vorausgesetzt ; bei langjährigem Einsatz kann Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt begründet sein, ab dem Wohnsitz aus Ausland heraus begründet wurde. Bei aneinandergereihten Einsätzen ist Befristung aus Sicht zur Zeit des Beginns des Einsatzes zu beurteilen BSG - 32/94 , 2699
  • Neuer Beschluss der EG-Verwaltungskommission Nr. 181: Gewöhnliche geschäftliche Aktivität im Entsendestaat= Kriterien, Bindungswirkung der Entsendebescheinigung E 101, In D. zuständig: zuständige KK VB 4/02
  • ausländische Muttergesellschaft entsendet Arbeitnehmer in inländisches Tochterunternehmen; keine Entsendung, wenn Tochter=juristische Person, AN dort eingegliedert und von dort Entgelt gezahlt wird ; BSG 24/97, 2249
  • illegaler grenzüberschreitender Arbeitnehmerverleih, Fiktion des § 10 Abs. 1 AÜG keine Einstrahlung VB 27/89.
  • Bei hintereinander gestalteten Verleihvorgängen kann nicht jeweils einen neue Entsendung angenommen werden. Wird die 12-Monats Frist-gegebenenfalls bereits durch die erste Entsendung - überschritten, gilt deutsches Recht. Neue Entsendung erst möglich, wenn zwischen zwei Verleihvorgängen mindestens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Herkunftsland liegen VB 29/99
  • Mietvertrag ; ungarischer Staatszirkus vermietet Artistin an deutschen Zirkus- Eingliederung in Deutschem Unternehmen keine Einstrahlung BSG 121.14; 12.10.1994
  • Wohnsitz Spanien, Arbeitgeber Deutschland, Einarbeitung in D. 3 Wochen, Tätigkeitsort Spanien keine Ausstrahlung BSG VB 27/95
  • Tätigkeit in D. und Dänemark, Wohnsitz in Dänemark, Beschäftigung > 12 Monate keine Entsendung EUGH VB 53/95
 

Entsendebescheinigung

  • Ratgeber für Unternehmen des HVBG - siehe Internet-Auftritt, 121.13; Bindungswirkung der Entsendebescheinigung E 101;
  • Urteil des EuGH vom 26.01.2006, C-2/05 (Herbosch), bestätigt seine Fitzwilliam-Rspr. zur Bindungswirkung. Der ausstellende Träger muss bei entsprechenden Hinweisen der Behörden des Gastlandes die Richtigkeit der Entsendebescheinigung prüfen (Rz. 27). Bei Meinungsverschiedenheiten können sie sich an die Verwaltungskommission wenden, als letztes Mittel bliebe Klage zum EuGH gemäß Art. 227 EG. Die Praxis in den Arbeitskräfte aufnehmenden "Gastländern" wie z.B. Deutschland wird dieses Sanktionssystem kaum befriedigen. VB 034/2006 194.1-Art. 14
 

Monopoldiskussion/Dienstleistungsfreiheit

  • Festbetragsurteil des EuGH, Rs. C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01 vom 16.03.2004 "AOK-Bundesverband, u.a." (Anlage) 1. deutsche Krankenkassen sind keine Unternehmen im Sinne des EG-Rechts; 2. Festsetzung von Arzneimittelfestbeträgen gemäß § 35 SGB V verstößt nicht gegen EG-Recht VB 78/2004
  • Deutschland verletzt die europäische Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) durch unverhältnismäßige Anforderungen an die Beschäftigung von entsandten Drittstaatlern (z.B. ukrainische Fleischer mindestens einem Jahr beim entsendenden polnischen oder litauischen Unternehmen beschäftigt). Eine einfache vorgängige Erklärung des EG-ausländischen Dienstleistungserbringers, dass die Drittstaatler legal mit Haupttätigkeit im anderen EG-Staat beschäftigt werden, sei ein ausreichendes milderes Mittel. Ob und ggf. wie die Bundesregierung das Urteil umsetzt, bleibt abzuwarten. Urteil des EuGH C-244/04 vom 19.01.2006 (Kommission geg
Zurück nach oben
Zurück nach oben
Momentan online: 0 Besucher