Arbeitspause

Unfallversicherungsschutz bei fraglicher eigenwirtschaftlicher Unterbrechung

Bundessozialgericht Urteil vom 26.10.2004  - B 2 U 24/03 R

sozialgerichtsbarkeit.de

(Warteunterbrechung am Arbeitsplatz:)
"...Es kann sein, dass der Beschäftigte die versicherte Tätigkeit unterbricht, um einer eigenwirtschaftlichen Betätigung nachzugehen. Dann ist er in der Regel nicht versichert, weil seine Handlungstendenz nicht mehr auf die Ausübung seiner versicherten Tätigkeit als Beschäftigter gerichtet ist. Es kann aber auch sein, dass der Produktionsfluss an einem Montageband stockt und der Beschäftigte deswegen nicht weiterarbeiten kann. Wenn dieser Beschäftigte an seinem Arbeitsplatz verbleibt und darauf wartet, weiter arbeiten zu können, so ist seine Handlungstendenz auf die Ausübung seiner versicherten Tätigkeit gerichtet und das Warten ist der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, steht also mit ihr in sachlichem Zusammenhang (BSG... ). Dass reines Warten auf einen Einsatz Teil der versicherten Tätigkeit ist, zeigt auch der Vergleich mit Bereitschaftsdienst, der Teil der versicherten Tätigkeit ist, obwohl während eines solchen ggf keine produktive Arbeit geleistet wird (vgl BSGE... ). Geht ein Versicherter während einer Arbeitspause oder während eines Bereitschaftsdienstes einer höchst persönlichen oder eigenwirtschaftlichen Verrichtung nach, so ist er ebenso, wie wenn er dies während der normalen Arbeitszeit tut, in der Regel nicht versichert, weil er seine versicherte Tätigkeit unterbrochen hat.
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Verunglückt ein Versicherter ... unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hatte, so entfällt der Versicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen wird, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat.
...
In dem der Entscheidung vom 15. Juni 1976 (2 RU 135/75, USK 7684) zugrunde liegenden Sachverhalt war keine im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verrichtung erkennbar, derentwegen der Versicherte sich von seinem Arbeitsplatz im 2. Obergeschoss eines Rohbaus in dessen Keller begeben hatte, wo er aufgefunden wurde.

In dem zur Entscheidung vom 5. Februar 1980 (2 RU 75/79) führenden Fall hatte der Versicherte sich a
us ungeklärten Gründen von seinem relativ genau bestimmten Arbeitsplatz um 15 Meter entfernt, ohne dass eine Arbeitspause vorlag, und war aus ungeklärten Gründen abgestürzt...."
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