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Reform



Der Arbeitsentwurf 4/07 war harter Kritik von allen Seiten ausgesetzt - von den Arbeitgebern (geht nicht weit genug), den Sozialverbänden (Leistungskürzung), den Berufsgenossenschaften (zu bürokratisch und schlecht umzusetzen) und den Richtern (führt zu mehr Rechtsstreitigkeiten und Kosten). Das inzwischen verkündete Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG ließ die bisherigen Leistungsgrundsätze unangetastet. Offenbar denkt man im BMAS mittlerweile über andere Lösungen nach (DGUV-Forum 2/09, 26). Laut Koalitionsvertrag soll der Leistungskatalog mit Blick auf ein zielgenaues Leistungsrecht überprüft werden, ferner soll die Wirtschaftlichkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften verbessert und das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung entbürokratisiert werden. Das Stichwort "zielgenau" findert sich auch im  BDA-Konzept Juli 2009. Bei nüchterner Analyse laufen die BDA-Vorschläge natürlich nicht auf eine Optimierung, sondern auf eine Kostenverschiebung von der Unfallversicherung auf die anderen Sozialversicherungszweige hinaus ( der Wegeunfall  soll nicht mehr unfallversichert sein, die Unfallrente soll nur noch bis zur Altersrente gezahlt werden, beim Zusammentreffen von Rentenversicherungs- und Unfallrente soll der bisherige Vorrang der Unfallrente aufgegeben werden, die Unfallrenten sollen durch Orientierung am tatsächlichen Erwerbsschaden erheblich gekürzt werden, etc.). Immerhin haben die Arbeitgeber jetzt verstanden, dass eine Privatisierung der gesetzlichen Unfallversicherung weder finanziell noch volkswirtschaftlich einen Sinn macht.





Entwurf der Organisationsreform: http://www.gutearbeit-online.de/archiv/hintergrund/2007_entwurf_uvrg_3.pdf
"Eckpunkte" http://www.gutearbeit-online.de/archiv/hintergrund/2007_eckpunkte_guv.pdf
Standpunkte des HVBG: http://www.hvbg.de/d/pages/presse/hintergrund/pospapier_guv.html
Entwurf der 2007 geplanten Änderungen des Leistungsrechts:  http://www.gutearbeit-online.de/archiv/zusatzinfos/2007_arbeitsentwurf - BMAS 4/07.pdf
kritische Stellungnahme der IG-Metall zu mutmaßlich geplanten Änderungen des Leistungsrechts:         http://www.gutearbeit-online.de/archiv/hintergrund/2007_leistungsrechtsaenderungen.pdf
kritische Stellungnahme des Zentralverbands des deutschen Handwerks zum Teil 1:
http://www.zdh.de/fileadmin/user_upload/themen/Sozial-und-Tarifpolitik/Rundschreiben_2007/rs1707__Stellungnahme_UV-Reformgesetz.pdf

Dr. Kranig in DGUV Forum1/2, 2010 "Kann die Unfallrente zielgenauer ausgestaltet werden?".

Plädoyer für Beibehalt der abstrakten Schadensbemessung als Klammer mit Modifikationen bei unfallbedingter Arbeitslosigkeit, für einkommenlose Schwerverletzte und beruflich erfolgreich beruflich wieder eingegliederte Versicherte.

Dr. Thomas Molkentin, BMAS, im DGUV-Forum 2/09:



Molkentin beschreibt vielfältige Ansätze zur Beseitigung der systemimmanenten Benachteiligung von Schwerverletzten und  beruflich Minderqualifizierten.

Denkbar wären z.B.:

  • Ein kombiniertes Modell mit generell abstrakter und nur ausnahmsweise konkreter Erwerbsschadensbemessung,
  • einem am Durchschnittseinkommen/der Bezugsgröße orientierten abstraktem Erwerbsschadensausgleich,
  • konkreter Entschädigung bei besonderer beruflicher Betroffenheit und
  • einer nach Verletzungsschwere abgestuften Progression (je schwerer desto höher der Faktor).
  • Erreicht würde so eine "Umverteilung zur Einkommensmitte" bei Gering- und Besserverdienenden.


BMAS-Arbeitsentwurf  4/2007

für eine Reform des Leistungsrechts der gesetzlichen Unfallversicherung

nach Mitteilung des BMAS obsolet-


Abfindung mit einer einmaligen Leistung (obsoleter arbeitsentwurf - BMAS 4/07)


Ist nach allgemeinen Erfahrungen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu erwarten, dass ein Gesundheitsschadensausgleich nur in Form einer vorläufigen Entschädigung zu zahlen ist, kann der Unfallversicherungsträger die Versicherten mit einer einmaligen Leistung in Höhe des voraussichtlichen
Ausgleichsanspruchs abfinden.

In den Fällen, in denen absehbar ist, dass nur ein kurzfristiger Anspruch auf Gesundheits-
schadensausgleich entstehen wird, eröffnet die Regelung die Möglichkeit, die Ansprüche
der Versicherten durch Zahlung einer einmaligen Leistung zu erfüllen. Damit wird eine
schnellere und weniger verwaltungsaufwendige Abwicklung des Schadensfalls erreicht.
Versicherte können die Geldleistung früher erhalten. Die Regelung entspricht dem Grund-
gedanken der im geltenden Recht möglichen Abfindung mit einer Gesamtvergütung.



Befristung der Rente (obsoleter arbeitsentwurf - BMAS 4/07)


Absatz 1: Die Erwerbsminderungsrente wird bei erstmaliger Feststellung befristet auf drei Jahre geleistet. Diese Befristung ist einmal zu wiederholen. Anschließend wird Rente auf unbestimmte Zeit geleistet.

Absatz 2: Innerhalb des ersten Befristungszeitraums kann die Höhe der Erwerbsminderung jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung neu festgestellt werden. Nach dem Ende jedes Befristungszeitraums kann die Höhe der Erwerbsminderung abweichend von der vorherigen Festsetzung entsprechend den im Zeitpunkt der
neuen Festsetzung bestehenden Verhältnissen festgestellt werden."

Die Vorschrift entspricht nach ihrem Regelungszweck geltendem Recht. Nach geltendem
Recht wird die Rente zunächst als vorläufige Entschädigung festgesetzt, da aufgrund der
Unsicherheiten des Heilungsverlaufs zu ihrem Beginn häufig noch kein sicherer Schluss
auf die dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglich ist. Zukünftig beginnt
die Rente erst nach Abschluss der medizinischen und beruflichen Rehabilitation, da sich
erst zu diesem Zeitpunkt die individuellen Erwerbsmöglichkeiten erstmalig einschätzen
lassen. Da eine sichere Beurteilung erst nach einem gewissen Zeitablauf möglich ist, wird
die Rente zweimal befristet geleistet. Zum Abschluss jedes Zeitraums sind die Feststel-
lungen zum erzielbaren Einkommen anhand der tatsächlichen Entwicklung zu überprüfen.
Dies folgt dem Schutzgedanken der Unfallversicherung. In vielen Fällen treten Ver-
schlechterungen des Gesundheitszustands ein, die von Amts wegen zu einer Neufeststel-
lung der Erwerbsminderungsrente führen; die Versicherten müssen in diesem Stadium
keine Verschlimmerungsanträge stellen. Zu prüfen ist aber auch, ob zu diesem Zeitpunkt
Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation erforderlich sind.

Wie bisher kann die Höhe der Erwerbsminderung in den ersten drei Jahren jederzeit neu
festgestellt werden. Hierbei und bei der Überprüfung zum Ende der Befristungszeiträume
kann eine abweichende Höhe der Erwerbsminderung auch dann festgestellt werden,
wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben, z.B. wenn der Gesundheitszustand und
die Kenntnisse der Versicherten unverändert sind, der Träger die Erwerbsmöglichkeiten
jedoch falsch beurteilt hat.


Beiträge zur Alterssicherung (obsoleter arbeitsentwurf - BMAS 4/07)


Versicherte, die Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben und nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit oder als sonstige selbständig Tätige Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des  § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches sind, erhalten auf Antrag Leistungen zur Alterssicherung. Die Leistungen bemessen sich nach dem Betrag, der nach § 166 Abs. 1 Nr. 6 des Sechsten Buches als Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Das Nähere über die Durchführung, insbesondere über die Festsetzung, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge, regeln die Deutsche Unfallversicherung und die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. in einer Vereinbarung.

Die Alterssicherung der Unfallverletzten und Berufserkrankten wird künftig neu gestaltet.
Die Erwerbsminderungsrente aus der Unfallversicherung wird bis zum Erreichen der Re-
gelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch gezahlt, die Alterssicherung erfolgt durch die
gesetzliche Rentenversicherung. Zum Aufbau einer entsprechenden Rentenbiographie
werden durch die Unfallversicherung Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung ge-
zahlt (s. Artikel 5).

§ 61 sieht eine entsprechende Regelung für Versicherte vor, die als Mitglied einer berufs-
ständischen Versorgungseinrichtung nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versi-
chert sind.


In der gesetzlichen Unfallversicherung wird der erlittene Erwerbsschaden künftig getrennt
vom Gesundheitsschadensausgleich in Form einer Erwerbsminderungsrente ausgegli-
chen. Eine Erwerbsminderungsrente wird nur während der möglichen Erwerbsphase ge-
leistet und endet mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversiche-
rung. Deshalb muss neben dem Einkommensausgleich auch ein Ausgleich der entgange-
nen Alterssicherung für den erlittenen Erwerbsschaden erfolgen. Die Bezieher einer Er-
werbsminderungsrente aus der Unfallversicherung werden daher grundsätzlich in den
versicherungspflichtigen Personenkreis aufgenommen.


Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung soll
jedoch dann nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung füh-
ren, wenn der Rentenbezieher während des Bezugs der Erwerbsminderungsrente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung im Ergebnis einem anderen Alterssicherungssystem an-
gehört hat (d. h. versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit war).

Erwerbsminderung (obsoleter arbeitsentwurf BMAS 4/2007)

Absatz 2: Erwerbsminderung ist der durch die eingetretenen gesundheitlichen Schädigungen
verursachte vollständige oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt.

"Die Vorschrift definiert den Begriff der Erwerbsminderung anders als nach geltendem
Recht. Maßgebend sind nicht mehr die abstrakten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesam-
ten Gebiet des Erwerbslebens, sondern das Einkommen, das Versicherte in ihrer konkre-
ten Situation unter Ausnutzung ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten zu erzielen in der Lage
sind. Die Höhe der Erwerbsminderung gibt damit den wirtschaftlichen Schaden der Versi-
cherten durch den Versicherungsfall wieder."


Erwerbsminderungsrente (obsoleter arbeitsentwurf - BMAS 4/07)

                                     

 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs


Absatz 1: Versicherte mit einer Erwerbsminderung
 infolge eines Versicherungsfalls von mindestens 10 Prozent
 über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus
 haben Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

"Die Vorschrift regelt den Ausgleich des konkreten Erwerbsschadens, der den Versicherten infolge eines Versicherungsfalls entstanden ist, durch eine wiederkehrende Rentenleistung. Sie entspricht hinsichtlich der Kausalitätserfordernisse geltendem Recht. Das geltende Recht geht pauschalierend davon aus, dass bis zu einer abstrakt bemessenen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent kein tatsächlicher Erwerbsschaden
vorliegt. Der Gesetzentwurf macht den Erwerbsschaden selbst zum Maßstab der Erwerbsminderung. Die Regelung, nach der nur eine Erwerbsminderungvon mehr als 10 Prozent zu einem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente führt, stellt eine Untergrenze dar.
Sie bewegt sich im Rahmen versicherungsfallunabhängiger Einkommensschwankungen."

Dabei sind nur die Schädigungsfolgen zu berücksichtigen,
die nach Heilbehandlung
und erbrachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
verbleiben.

"Gemäß dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente" ist es vorrangiges Ziel der Unfallversicherung,
die Folgen eines Versicherungsfalls durch Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zu beseitigen und so die Erwerbsfähigkeit der Versicherten so weit wie möglich wieder herzustellen.
Nur soweit dies nicht gelingt, besteht ein dauerhafter Erwerbsschaden.
Die Höhe der Erwerbsminderung ist daher erst nach Abschluss auch der beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen, während derer die Einkommenssicherung über das Übergangsgeld erfolgt, festzustellen."

Für die Bestimmung der Höhe der Erwerbsminderung wird das Erwerbseinkommen,
das Versicherte nach Eintritt des Versicherungsfalls
durch eine ihnen zumutbare Tätigkeit erzielen können,
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie ohne die infolge des Versicherungsfalls eingetretenen gesundheitlichen
Schädigungen erzielen könnten.



"Es werden im Wege der Schätzung zwei Einkommen miteinander verglichen:
Das künftig erzielbare Einkommen aufgrund der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
mit dem ohne die versicherungsfallbedingten Schädigungen erzielbaren Einkommen.
Die Höhe des erzielbaren Einkommens ohne Unfall ist
regelmäßig identisch
mit dem vor Unfall erzielten Einkommen, mindestens ist der
Jahres
arbeitsverdienst zugrunde zu legen (Absatz 4).
Für das erzielbare Einkommen ist es unerheblich,
ob die Versicherten diese Erwerbsmög
lichkeiten ausschöpfen bzw. ausgeschöpft
haben und wenn nicht, aus welchem Grund sie
dies nicht tun."

Bei der Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten vor und nach dem Versicherungsfall,
soweit dies nach dem Gesundheitszustand der Versicherten möglich ist,
jeweils eine vollzeitige Erwerbstätigkeit zugrunde zu legen.

"Haben die Versicherten vor dem Versicherungsfall nur in Teilzeit gearbeitet,
obwohl ihnen nach ihrem Gesundheitszustand eine Vollzeittätigkeit möglich
gewesen wäre,
ist daher das Einkommen aus einer entsprechenden Vollzeittätigkeit zugrunde zulegen.
Dadurch wird gewährleistet, dass in den Fällen, in denen die Versicherten nach dem Versicherungsfall
aus gesundheitlichen Gründen nur noch Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit erzielen können,
diese zeitliche Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit
bei der Bestimmung der Höhe der Erwerbsminderung berücksichtigt wird."

Die Höhe der Erwerbsminderung wird in ganzen Prozentpunkten bemessen.

"Die Höhe der Erwerbsminderung ergibt sich als Prozentsatz des erzielbaren Einkommens
 unter Berücksichtigung der Schädigungsfolgen,
 verglichen mit dem erzielbaren Einkom men ohne die Schädigungsfolgen."

Zumutbar ist eine Tätigkeit, die die Versicherten
 mit der ihnen verbliebenen Leistungsfähigkeit
und aufgrund der bezogenen Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben verrichten können.

"Zur Feststellung des erzielbaren Einkommens nach dem Versicherungsfall sind zunächst die Tätigkeiten zu ermitteln, zu deren Ausübung die Versicherten nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Lage sind."

Dabei ist auch die bisherige Tätigkeit zu berücksichtigen;
die zumutbare Tätigkeit soll der bisherigen Tätigkeit
sozial gleichwertig sein.

"Auch die bisherige Tätigkeit ist dabei zu berücksichtigen.
 Maßgeblicher Maßstab ist die soziale Gleichwertigkeit.
Die künftige Tätigkeit soll der bisherigen Tätigkeit nach Möglichkeit sozial gleichwertig sein.
Dabei können als Ausfluss aus dem Schadensrecht die von
der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Berufsschutz herangezogen werden:
Das tatsächliche Einkommen aus einer neuen Tätigkeit
kann mit dem erzielbaren Einkommen jedenfalls dann gleichgesetzt werden,
wenn die neue und
die bisherige Tätigkeit stufenmäßig übereinstimmen.
Soweit tarifvertraglichen Bestimmungen konkrete Anhaltspunkte
zur Vergleichbarkeit der Tätigkeiten entnommen werden
können, sind diese zugrunde zu legen.
Die danach getroffenen Feststellungen sind
anhand der gesundheitlichen und beruflichen Verhältnisse zu überprüfen.
Gegebenenfalls sind Schlussfolgerungen zur Höhe der Erwerbsminderungsrente
und zu weiteren Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zu ziehen."

Sind die Versicherten mindestens ein Jahr
seit Feststellung der Erwerbsminderungsrente arbeitslos,
sind ihnen auch Tätigkeiten zumutbar,
die der bisherigen Tätigkeit sozial nicht gleichwertig sind.
In diesen Fällen ist die Höhe der Erwerbsminderung zugunsten der Versicherten neu zu bestimmen;
hierzu ist das erzielbare Einkommen um 10 Prozent,
nach Ablauf des zweiten Jahres um 20 Prozent
 und nach Ablauf des dritten Jahres um 30 Prozent abzusenken.

"Die Sätze 8 und 9 enthalten eine Sonderregelung zur Zumutbarkeit von Tätigkeiten bei Arbeitslosigkeit.
Können Versicherte nach durchgeführter Rehabilitation nicht in ein Arbeitsverhältnis vermittelt werden, wäre ein zeitlich unbeschränktes Festhalten an der sozial gleichwertigen Tätigkeit sowohl für die Versicherten als auch für die Unfallversicherungsträger von Nachteil.
Die Unfallversicherungsträger könnten ihrer Vermittlungspflicht nach § 35 Abs. 5 nicht effektiv nachkommen, die Versicherten erhielten keine oder nur eine geringe Erwerbsminderungsrente, da bei Annahme einer sozial gleichwertigen Tätigkeit kein oder nur ein geringer Einkommensverlust vorliegt. Durch die Berücksichtigung auch sozial nicht gleichwertiger Tätigkeiten wird die Vermittelbarkeit der arbeitslosen Versicherten verbessert.
Zugleich steigt die Höhe der Erwerbsminderungsrente, da das künftig erzielbare Einkommen abgesenkt wird und damit der auszugleichende Einkommensverlust entsprechend höher ausfällt.
Das erzielbare Einkommen wird hierzu in drei Stufen abgesenkt. Die Prozentsätze folgen der Regelung des § 121 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Die Zeiträume, nach denen auch eine sozial nicht gleichwertige Tätigkeit zumutbar ist und die Absenkung des erzielbaren Einkommens erfolgt, sind allerdings gegenüber den Regelungen der Arbeitslosenversicherung deutlich länger. Dies folgt aus dem Charakter der Unfallversicherung als soziales Entschädigungsrecht und ihrer primären Ausrichtung, Unfallverletzte und Berufserkrankte möglichst gleichwertig zu ihrer bisherigen Tätigkeit wieder in das Arbeitsleben einzugliedern.
Die Bemessung der erhöhten Rente wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 bleibt von diesen Regelungen unberührt."


Absatz 2: Erwerbsminderung ist der durch die eingetretenen gesundheitlichen Schädigungen
verursachte vollständige oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt.

"Die Vorschrift definiert den Begriff der Erwerbsminderung anders als nach geltendem
Recht. Maßgebend sind nicht mehr die abstrakten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesam-
ten Gebiet des Erwerbslebens, sondern das Einkommen, das Versicherte in ihrer konkre-
ten Situation unter Ausnutzung ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten zu erzielen in der Lage
sind. Die Höhe der Erwerbsminderung gibt damit den wirtschaftlichen Schaden der Versi-
cherten durch den Versicherungsfall wieder."

Absatz 3: Treten bei Versicherten mehrere Versicherungsfälle ein,
sind alle hierdurch verursachten gesundheitlichen Schädigungen so zu behandeln,
als wären sie durch einen Versicherungsfall verursacht worden.
Die Versicherten erhalten in diesen FäIlen eine Gesamtrente.

"Haben Versicherte mehrere Versicherungsfälle erlitten, werden für die Ermittlung des Er-
werbsschadens alle aus diesen Versicherungsfällen resultierenden gesundheitlichen Be-
einträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet. Dadurch wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass diese Beeinträchtigungen sich gegenseitig bedingen können oder in ihrer
Kombination die Erwerbsmöglichkeiten der Versicherten auf dem Arbeitsmarkt stärker be-
einträchtigen können als bei einer isolierten Betrachtung. Es werden daher die Erwerbs-
möglichkeiten nach dem letzten Versicherungsfall verglichen mit den Erwerbsmöglichkei-
ten ohne alle eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Versicherte erhalten ei-
ne einheitliche Leistung zum Ausgleich des Erwerbsschadens."




Absatz 4 Das erzielbare Einkommen ohne die infolge des Versicherungsfalls
eingetretenen gesundheitlichen Schädigungen ist
regelmäßig nach dem in den letzten zwölf  Monaten vor dem Versicherungsfall
erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu bestimmen;
mindestens ist der Jahresarbeitsverdienst zugrunde zu legen.
Ist in den Fällen der §§ 86, 87 Abs. 1 oder § 89 der Jahresarbeitsverdienst neu festzustellen,
ist die Höhe der Erwerbsminderung entsprechend neu zu bestimmen.

"Das erzielbare Einkommen ohne die infolge des Versicherungsfalls eingetretenen gesundheitlichen Schädigungen entspricht regelmäßig dem vor dem Versicherungsfall erzielten Einkommen. Dabei gibt das tatsächlich erzielte Einkommen das Einkommensniveau wieder.
Wurde es in Teilzeit erzielt, ist es auf eine entsprechende Vollzeittätigkeit hochzurechnen, wenn den Versicherten eine Vollzeittätigkeit möglich gewesen wäre.
Es
ist auch erzielbares Einkommen über dem Höchstjahresarbeitsverdienst zu berücksichti-
gen.
Indem als erzielbares Einkommen ohne Schädigungsfolgen mindestens der nach
den Vorschriften der §§ 82 bis 91a berechnete Jahresarbeitsverdienst zugrunde zu legen ist,
wird gewährleistet, dass auch in den Fällen, in denen Versicherte vor dem Versiche-
rungsfall kein oder kein regelmäßiges Einkommen erzielt haben, eine Berechnungsbasis
gegeben ist.
Insbesondere für Versicherte, die sich noch in Ausbildung befunden haben,
legen die Regelungen zum Jahresarbeitsverdienst das erzielbare Einkommen in typisierender Weise fest. Zudem erlauben die ausdifferenzierten Regelungen einschließlich der Härtefallregelung die Berücksichtigung besonderer Lebenslagen.
In den in §§ 86, 87 Abc. Ioder § 89 genannten Zeitpunkten ist zu unterstellen, dass sich
unter normalen Umständen das erzielbare Einkommen erhöht hätte, daher soll zu diesem
Zeitpunkt auch die Höhe der Erwerbsminderung neu bestimmt werden."




Absatz 5: Bei vollständiger Erwerbsminderung wird Vollrente geleistet;
sie beträgt 60 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.
Bei teilweiser Erwerbsminderung wird Teilrente geleistet;
sie wird in Höhe des Prozentsatzes der Vollrente festgesetzt,
der der  Höhe der Erwerbsminderung entspricht.


Die Rente ergibt sich wie bisher aus dem Ausmaß der Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten und dem Jahresarbeitsverdienst.
Die Vollrente wird auf 60 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes (Bruttoverdienst) festgesetzt.
Diese Berechnung berücksichtigt in pauschalierter Form die gesetzlichen Abzüge für Steuern und Sozialversicherung, sodass die Verletzten im Ergebnis ein pauschaliertes Netto erhalten.


Absatz 6: Haben Versicherte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch erreicht,
wird die Erwerbsminderungsrente in Form einer einmaligen Leistung in Höhe der fünffachen Jahresrente,
nach Vollendung des siebzigsten Lebensjahres in Höhe der dreifachen Jahresrente erbracht.

Eine Gesamtrentenbildung unter Berücksichtigung von Versicherungsfällen
vor Erreichen der Regelaltersgrenze findet nicht statt.

Eine laufende Erwerbsminderungsrente wird nur für die Zeit geleistet, in der Versicherte
üblicherweise einer Erwerbstatigkeit nachgehen.
Tritt ein Versicherungsfall nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ein, erhalten Versicherte zum Ausgleich ihres Erwerbsschadens eine einmalige Leistung.
Diese ist entsprechend der in pauschalierender Betrachtungsweise anzunehmenden weiteren Dauer
der Erwerbstatigkeit nach dem Alter der Versicherten gestaffelt.
Die Regelung setzt nicht voraus, dass die Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch erwerbstatig waren und gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsfall bei einer sonstigen versicher-
ten Tätigkeit, z.B. einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder einer stationären Heilbehandlung,
ereignet hat.
Waren die Versicherten bereits vor dem Versicherungsfall nicht mehr zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Lage, fehlt es bereits an einer Erwerbsminderung.
Die Regelung in Satz 2 stellt klar, dass eine Gesamtrentenbildung unter Berücksichtigung
von Versicherungsfällen vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht stattfindet.
Für Erwerbsschäden aus Versicherungsfällen vor Erreichen der Regelaltersgrenze hat die
Unfallversicherung Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und hierdurch den Renten-
anspruch der Versicherten erhöht.


Erwerbsminderungsrente auf unbestimmte Zeit (obsoleter arbeitsentwurf - BMAS 4/07):


Absatz 1: Die Erwerbsminderungsrente wird bei erstmaliger Feststellung befristet auf
drei Jahre geleistet. Diese Befristung ist einmal zu wiederholen. Anschließend wird
Rente auf unbestimmte Zeit geleistet.

Absatz 2: Innerhalb des ersten Befristungszeitraums kann die Höhe der Erwerbsminde-
rung jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung neu festgestellt wer-
den. Nach dem Ende jedes Befristungszeitraums kann die Höhe der Erwerbsminde-
rung abweichend von der vorherigen Festsetzung entsprechend den im Zeitpunkt der
neuen Festsetzung bestehenden Verhältnissen festgestellt werden."




Erwerbsminderungsrente bei Arbeitslosigkeit (obsoleter arbeitsentwurf - BMAS 4/07)

Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit

Absatz 1: Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls
ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind
und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben,
wird die Erwerbsminderungsrente auf 60 Prozent der Vollrente erhöht,

  1. für Versicherte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 Prozent Iängstens für zwei Jahre,
  2. für Versicherte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 40 Prozent Iängstens  für vier Jahre
  3. für Schwerverletzte auf Dauer.

Haben die Versicherten dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Dritten Buches, wird die Erwerbsminderungsrenteabweichend von Satz 1 auf 90 Prozent der Vollrente erhöht.
Ist die Erwerbsminderungsrente höher als die nach Satz 1 oder 2 erhöhte Rente, wird diese gezahlt. Versicherte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 oder 40 Prozent, die als schwerbehindert nach § 2 des Neunten Buches anerkannt sind, erhalten auf Antrag Leistungen nach Satz 1 oder 2 wie Schwerverletzte.

"Versicherte, die infolge des Versicherungsfalls ohne Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind, sollen eine erhöhte Rente erhalten. Mit der Regelung wird den besonderen Erschwernissen der dauerhaft Unfallverletzten auf dem Arbeitsmarkt Rechnung getragen, die sich im Grad der Schädigungsfolgen ausdrücken.
Sind Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitslos, haben sie einen erhöhten Erwerbsschaden, der unfallbedingt ist.
Die Rente wird grundsätzlich auf 60 Prozent der Vollrente erhöht und lehnt sich damit an
die bisherige auf ein Jahr begrenzte Aufstockungsleistung an. Die Höchstdauer des Anspruchs ist in Abhängigkeit vom Grad der Schädigungsfolgen von zwei Jahren bis zu unbegrenzter Dauer gestaffelt.   
                        
Während einer Übergangszeit werden die Versicherten in ihren aktuellen Einkommens und Lebensverhältnissen geschützt. Hierzu wird die Erwerbsminderungsrente auf 90 Prozent der Vollrente erhöht; das entspricht 90 Prozent des Nettoverdienstes.
Die Bezugsdauer lehnt sich an die Regelung über die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes an.
Die Leistung ist gegenüber dem Anspruch auf Arbeitslosengeld vorrangig (vgl. Artikel 3
Nr. I).

Auch bei unbegrenzter Dauer endet die erhöhte Rente spätestens mit dem Erreichen der
Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
Sie endet vor Ablauf der genannten Zeiträume, wenn die Versicherten nicht mehr arbeitslos sind oder der Versicherungsfall nicht mehr kausal für das Fehlen von Erwerbseinkommen ist, etwa wenn die
Versicherten nicht zur Aufnahme für sie zumutbarer Arbeit bereit sind.
Bei der Bemessung der Höchstanspruchsdauer werden auch versicherungsfallunabhängige Gesundheitsschäden insoweit berücksichtigt, als Versicherte, die als schwerbehindert nach § 2
SGB IX anerkannt sind, Versicherten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 Prozent hinsichtlich der Anspruchsdauer gleichgestellt werden."


Absatz 2: Tritt in der Zeit, in der Versicherte nach Absatz 1 eine erhöhte Rente erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil die in Absatz 1 genannten Zeiträume verstrichen sind, ein weiterer Versicherungsfall ein und führt dieser Versicherungsfall nicht zu einer Erhöhung des Grades der Schädigungsfolgen um mindestens 10 Prozentpunkte,
sind bei Anwendung des Absatzes 1 die Zeiten anzurechnen, in denen die Versicherten aufgrund des früheren Versicherungsfalls eine erhöhte Rente erhalten haben.

"Erleiden Versicherte, die eine erhöhte Rente erhalten, einen weiteren Versicherungsfall,
ist nach § 56 Abs. 3 eine Gesamtrente unter Berücksichtigung aller Gesundheitsschäden
aus dem letzten und früheren Versicherungsfällen zu leisten.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich der Gesundheitszustand der Verletzten durch den letzten Versicherungsfall nicht wesentlich verändert hat.
Daher sind in diesen Fällen vergangene Zeiten der Rentenerhöhung auf die Zeiten in Absatz 1 anzurechnen.
Besteht die Arbeitslosigkeit über das Ende der Bezugsdauer der erhöhten Rente fort und tritt ein weiterer Versicherungsfall ein, entsteht hieraus kein neuer Anspruch auf eine erhöhte Rente; in diesen Fällen ist die Arbeitslosigkeit nicht auf die gesundheitlichen Schädigungen durch den weiteren Versicherungsfall zurückzuführen.

Erhöht sich durch den neuen Versicherungsfall der Grad der Schädigungsfolgen um mindestens 10 Prozentpunkte, ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, die eine weitere Ursache für die fortbestehende Arbeitslosigkeit der Versicherten darstellen kann."


Erwerbsminderungsrente für Kinder und Jugendliche (obsoleter arbeitsentwurf - BMAS 4/07)


                                   

Versicherungsfall vor Eintritt in das Erwerbsleben

Absatz 1: Haben Versicherte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet,
wird eine Erwerbsminderungsrente erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet.
Dies gilt nicht für Versicherte, die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in einem Beschaftigungsverhaltnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 standen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches überschreitet,
eine kraft Gesetzes versicherte selbständige Tätigkeit ausgeübt haben
oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versichert waren.

"Nach geltendem Recht erhalten auch Kinder und Jugendliche eine Verletztenrente.
Diese wird nach dem altersabhängigen Mindestjahresarbeitsverdienst berechnet und dient im
Wesentlichen dem Ausgleich des Gesundheitsschadens.
Dieser wird zukünftig durch eine eigene Leistung ausgeglichen. Ein Erwerbsschaden liegt demgegenüber erst mit Eintritt in das Erwerbsleben vor.
Die Erwerbsminderungsrente wird daher erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet, sofern die Versicherten nicht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls tatsächlich bereits einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.
Dabei sollen geringfügige Beschäftigungen unberücksichtigt bleiben, da davon auszugehen ist, dass diese nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts, sondern eher der Aufbesserung des
Ta
schengeldes dienen."


Absatz 2: Befinden sich Versicherte in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres in Schul- oder Hochschulausbildung, bemisst sich die Höhe der Rente bis zum Ende der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, abweichend von  § 56 nach dem Jahresarbeitsverdienst und
dem Grad der Schädigungsfolgen nach § 62b Abs. 1.
Dies gilt auch, wenn zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres und der Fortsetzung oder dem Beginn einer Schul- oder Hochschulausbildung oder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ein Übergangszeitraum von höchstens vier Kalendermonaten liegt. § 67 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

"Solange Versicherte sich in schulischer Ausbildung befinden, liegen keine hinreichenden
Anhaltspunkte zur Bestimmung des erzielbaren Einkommens auf dem Arbeitsmarkt vor.
Daher bemisst sich die Rentenhöhe abweichend von § 56 Abs. 5 nicht nach dem allge-
meinen Jahresarbeitsverdienst und der Höhe der Erwerbsminderung, sondern nach einem besonderen Jahresarbeitsverdienst (§ 86 Abs. l) und dem Grad der Schädigungsfolgen.
Diese Regelung gilt bis zum Abschluss der schulischen Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.
Da die verschiedenen Ausbildungsabschnitte, z.B. Schule und Studium regelmäßig nicht unmittelbar aneinander anschließen, sind kurze Unterbrechungen von bis zu vier Kalendermonaten unschädlich.
Die Vorschrift gilt nur, wenn die schulische Ausbildung die „Haupttätigkeit" der Versicherten darstellt. Daher wird auf die entsprechende Definition in § 67 verwiesen. Durch den Verweis wird
zudem sichergestellt, dass wie bei Hinterbliebenenleistungen Unterbrechungen durch
Wehr-, Zivil- oder einen gleichgestellten Dienst zu einer entsprechenden Erhöhung der Al-
tersgrenze führen.
Die Regelungswirkungen entsprechen den Ergebnissen des geltenden Rechts.
Für Unfälle in Schul- oder Hochschulausbildung nach dem 30. Lebensjahr ist die Pauschalrentenberechnung nach dem besonderen Jahresarbeitsverdienst und dem Grad der
Schädigungsfolgen nicht mehr gerechtfertigt. Bei typisierender Betrachtungsweise liegt
bei dieser Personengruppe eine wie auch immer geartete Erwerbsbiographie vor, an die
die übliche Rentenbemessung anknüpfen kann. In Fällen, in denen dies nicht der Fall ist,
müssen sich die Betroffenen ihre ggf. bisher nicht vorhandenen beruflichen Kenntnisse
und Fähigkeiten (negativ) anrechnen lassen."

 Absatz 3: Tritt der Versicherungsfall nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
aber vor Vollendung des 30. Lebensjahres ein,
und befinden sich die Versicherten zu diesem Zeitpunkt in Schul- oder Hochschulausbildung,
gilt Absatz 2 entsprechend.

"In diesen Fällen liegen ebenso wie in den Fällen des Absatzes 2 keine ausreichenden
Grundlagen für die Bestimmung des erzielbaren Einkommens vor, so dass auch hier der
Grad der Schädigungsfolgen an die Stelle der Höhe der Erwerbsminderung tritt."


Erwerbsminderungsrente bei Arbeitslosigkeit (obsoleter arbeitsentwurf - BMAS 4/07)

Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit

Absatz 1: Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls
ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind
und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben,
wird die Erwerbsminderungsrente auf 60 Prozent der Vollrente erhöht,

  1. für Versicherte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 Prozent Iängstens für zwei Jahre,
  2. für Versicherte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 40 Prozent Iängstens  für vier Jahre
  3. für Schwerverletzte auf Dauer.

Haben die Versicherten dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Dritten Buches, wird die Erwerbsminderungsrenteabweichend von Satz 1 auf 90 Prozent der Vollrente erhöht.
Ist die Erwerbsminderungsrente höher als die nach Satz 1 oder 2 erhöhte Rente, wird diese gezahlt. Versicherte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 oder 40 Prozent, die als schwerbehindert nach § 2 des Neunten Buches anerkannt sind, erhalten auf Antrag Leistungen nach Satz 1 oder 2 wie Schwerverletzte.

"Versicherte, die infolge des Versicherungsfalls ohne Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind, sollen eine erhöhte Rente erhalten. Mit der Regelung wird den besonderen Erschwernissen der dauerhaft Unfallverletzten auf dem Arbeitsmarkt Rechnung getragen, die sich im Grad der Schädigungsfolgen ausdrücken.
Sind Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitslos, haben sie einen erhöhten Erwerbsschaden, der unfallbedingt ist.
Die Rente wird grundsätzlich auf 60 Prozent der Vollrente erhöht und lehnt sich damit an
die bisherige auf ein Jahr begrenzte Aufstockungsleistung an. Die Höchstdauer des Anspruchs ist in Abhängigkeit vom Grad der Schädigungsfolgen von zwei Jahren bis zu unbegrenzter Dauer gestaffelt.   
                        
Während einer Übergangszeit werden die Versicherten in ihren aktuellen Einkommens und Lebensverhältnissen geschützt. Hierzu wird die Erwerbsminderungsrente auf 90 Prozent der Vollrente erhöht; das entspricht 90 Prozent des Nettoverdienstes.
Die Bezugsdauer lehnt sich an die Regelung über die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes an.
Die Leistung ist gegenüber dem Anspruch auf Arbeitslosengeld vorrangig (vgl. Artikel 3
Nr. I).

Auch bei unbegrenzter Dauer endet die erhöhte Rente spätestens mit dem Erreichen der
Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
Sie endet vor Ablauf der genannten Zeiträume, wenn die Versicherten nicht mehr arbeitslos sind oder der Versicherungsfall nicht mehr kausal für das Fehlen von Erwerbseinkommen ist, etwa wenn die
Versicherten nicht zur Aufnahme für sie zumutbarer Arbeit bereit sind.
Bei der Bemessung der Höchstanspruchsdauer werden auch versicherungsfallunabhängige Gesundheitsschäden insoweit berücksichtigt, als Versicherte, die als schwerbehindert nach § 2
SGB IX anerkannt sind, Versicherten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 Prozent hinsichtlich der Anspruchsdauer gleichgestellt werden."


Absatz 2: Tritt in der Zeit, in der Versicherte nach Absatz 1 eine erhöhte Rente erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil die in Absatz 1 genannten Zeiträume verstrichen sind, ein weiterer Versicherungsfall ein und führt dieser Versicherungsfall nicht zu einer Erhöhung des Grades der Schädigungsfolgen um mindestens 10 Prozentpunkte,
sind bei Anwendung des Absatzes 1 die Zeiten anzurechnen, in denen die Versicherten aufgrund des früheren Versicherungsfalls eine erhöhte Rente erhalten haben.

"Erleiden Versicherte, die eine erhöhte Rente erhalten, einen weiteren Versicherungsfall,
ist nach § 56 Abs. 3 eine Gesamtrente unter Berücksichtigung aller Gesundheitsschäden
aus dem letzten und früheren Versicherungsfällen zu leisten.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich der Gesundheitszustand der Verletzten durch den letzten Versicherungsfall nicht wesentlich verändert hat.
Daher sind in diesen Fällen vergangene Zeiten der Rentenerhöhung auf die Zeiten in Absatz 1 anzurechnen.
Besteht die Arbeitslosigkeit über das Ende der Bezugsdauer der erhöhten Rente fort und tritt ein weiterer Versicherungsfall ein, entsteht hieraus kein neuer Anspruch auf eine erhöhte Rente; in diesen Fällen ist die Arbeitslosigkeit nicht auf die gesundheitlichen Schädigungen durch den weiteren Versicherungsfall zurückzuführen.

Erhöht sich durch den neuen Versicherungsfall der Grad der Schädigungsfolgen um mindestens 10 Prozentpunkte, ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, die eine weitere Ursache für die fortbestehende Arbeitslosigkeit der Versicherten darstellen kann."

Erwerbsminderungsrente für Kinder und Jugendliche (obsoleter arbeitsentwurf - BMAS 4/07)


                                   

Versicherungsfall vor Eintritt in das Erwerbsleben

Absatz 1: Haben Versicherte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet,
wird eine Erwerbsminderungsrente erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet.
Dies gilt nicht für Versicherte, die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in einem Beschaftigungsverhaltnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 standen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches überschreitet, eine kraft Gesetzes versicherte selbständige Tätigkeit ausgeübt haben
oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versichert waren.

"Nach geltendem Recht erhalten auch Kinder und Jugendliche eine Verletztenrente.
Diese wird nach dem altersabhängigen Mindestjahresarbeitsverdienst berechnet und dient im
Wesentlichen dem Ausgleich des Gesundheitsschadens.
Dieser wird zukünftig durch eine eigene Leistung ausgeglichen. Ein Erwerbsschaden liegt demgegenüber erst mit Eintritt in das Erwerbsleben vor.
Die Erwerbsminderungsrente wird daher erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet, sofern die Versicherten nicht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls tatsächlich bereits einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.
Dabei sollen geringfügige Beschäftigungen unberücksichtigt bleiben, da davon auszugehen ist, dass diese nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts, sondern eher der Aufbesserung des
Ta
schengeldes dienen."


Absatz 2: Befinden sich Versicherte in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres in Schul- oder Hochschulausbildung, bemisst sich die Höhe der Rente bis zum Ende der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, abweichend von  § 56 nach dem Jahresarbeitsverdienst und
dem Grad der Schädigungsfolgen nach § 62b Abs. 1.
Dies gilt auch, wenn zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres und der Fortsetzung oder dem Beginn einer Schul- oder Hochschulausbildung oder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ein Übergangszeitraum von höchstens vier Kalendermonaten liegt. § 67 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

"Solange Versicherte sich in schulischer Ausbildung befinden, liegen keine hinreichenden
Anhaltspunkte zur Bestimmung des erzielbaren Einkommens auf dem Arbeitsmarkt vor.
Daher bemisst sich die Rentenhöhe abweichend von § 56 Abs. 5 nicht nach dem allge-
meinen Jahresarbeitsverdienst und der Höhe der Erwerbsminderung, sondern nach einem besonderen Jahresarbeitsverdienst (§ 86 Abs. l) und dem Grad der Schädigungsfolgen.
Diese Regelung gilt bis zum Abschluss der schulischen Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.
Da die verschiedenen Ausbildungsabschnitte, z.B. Schule und Studium regelmäßig nicht unmittelbar aneinander anschließen, sind kurze Unterbrechungen von bis zu vier Kalendermonaten unschädlich.
Die Vorschrift gilt nur, wenn die schulische Ausbildung die „Haupttätigkeit" der Versicherten darstellt. Daher wird auf die entsprechende Definition in § 67 verwiesen. Durch den Verweis wird
zudem sichergestellt, dass wie bei Hinterbliebenenleistungen Unterbrechungen durch
Wehr-, Zivil- oder einen gleichgestellten Dienst zu einer entsprechenden Erhöhung der Al-
tersgrenze führen.
Die Regelungswirkungen entsprechen den Ergebnissen des geltenden Rechts.
Für Unfälle in Schul- oder Hochschulausbildung nach dem 30. Lebensjahr ist die Pauschalrentenberechnung nach dem besonderen Jahresarbeitsverdienst und dem Grad der
Schädigungsfolgen nicht mehr gerechtfertigt. Bei typisierender Betrachtungsweise liegt
bei dieser Personengruppe eine wie auch immer geartete Erwerbsbiographie vor, an die
die übliche Rentenbemessung anknüpfen kann. In Fällen, in denen dies nicht der Fall ist,
müssen sich die Betroffenen ihre ggf. bisher nicht vorhandenen beruflichen Kenntnisse
und Fähigkeiten (negativ) anrechnen lassen."

 Absatz 3: Tritt der Versicherungsfall nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
aber vor Vollendung des 30. Lebensjahres ein,
und befinden sich die Versicherten zu diesem Zeitpunkt in Schul- oder Hochschulausbildung,
gilt Absatz 2 entsprechend.


Erwerbsminderungsrente für Altersrentner (arbeitsentwurf BMAS 4/2007)

Absatz 6: Haben Versicherte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch erreicht,
wird die Erwerbsminderungsrente in Form einer einmaligen Leistung in Höhe der fünffachen Jahresrente,
nach Vollendung des siebzigsten Lebensjahres in Höhe der dreifachen Jahresrente erbracht.

Eine Gesamtrentenbildung unter Berücksichtigung von Versicherungsfällen
vor Erreichen der Regelaltersgrenze findet nicht statt.

"Eine laufende Erwerbsminderungsrente wird nur für die Zeit geleistet, in der Versicherte
üblicherweise einer Erwerbstatigkeit nachgehen.
Tritt ein Versicherungsfall nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ein, erhalten Versicherte zum Ausgleich ihres Erwerbsschadens eine einmalige Leistung.
Diese ist entsprechend der in pauschalierender Betrachtungsweise anzunehmenden weiteren Dauer
der Erwerbstatigkeit nach dem Alter der Versicherten gestaffelt.
Die Regelung setzt nicht voraus, dass die Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch erwerbstatig waren und gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsfall bei einer sonstigen versicher-
ten Tätigkeit, z.B. einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder einer stationären Heilbehandlung,
ereignet hat.
Waren die Versicherten bereits vor dem Versicherungsfall nicht mehr zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Lage, fehlt es bereits an einer Erwerbsminderung.
Die Regelung in Satz 2 stellt klar, dass eine Gesamtrentenbildung unter Berücksichtigung
von Versicherungsfällen vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht stattfindet.
Für Erwerbsschäden aus Versicherungsfällen vor Erreichen der Regelaltersgrenze hat die Unfallversicherung Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und hierdurch den Rentenanspruch der Versicherten erhöht."


"In diesen Fällen liegen ebenso wie in den Fällen des Absatzes 2 keine ausreichenden
Grundlagen für die Bestimmung des erzielbaren Einkommens vor, so dass auch hier der
Grad der Schädigungsfolgen an die Stelle der Höhe der Erwerbsminderung tritt."


Erzielbares Einkommen (obsoleter arbeitsentwurf BMAS 4/2007)

Absatz 4: Das erzielbare Einkommen ohne die infolge des Versicherungsfalls
eingetretenen gesundheitlichen Schädigungen ist
regelmäßig nach dem in den letzten zwölf  Monaten vor dem Versicherungsfall
erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu bestimmen;
mindestens ist der Jahresarbeitsverdienst zugrunde zu legen.
Ist in den Fällen der §§ 86, 87 Abs. 1 oder § 89 der Jahresarbeitsverdienst neu festzustellen,
ist die Höhe der Erwerbsminderung entsprechend neu zu bestimmen.

"Das erzielbare Einkommen ohne die infolge des Versicherungsfalls eingetretenen gesundheitlichen Schädigungen entspricht regelmäßig dem vor dem Versicherungsfall erzielten Einkommen. Dabei gibt das tatsächlich erzielte Einkommen das Einkommensniveau wieder.
Wurde es in Teilzeit erzielt, ist es auf eine entsprechende Vollzeittätigkeit hochzurechnen, wenn den Versicherten eine Vollzeittätigkeit möglich gewesen wäre.
Es
ist auch erzielbares Einkommen über dem Höchstjahresarbeitsverdienst zu berücksichti-
gen.
Indem als erzielbares Einkommen ohne Schädigungsfolgen mindestens der nach
den Vorschriften der §§ 82 bis 91a berechnete Jahresarbeitsverdienst zugrunde zu legen ist,
wird gewährleistet, dass auch in den Fällen, in denen Versicherte vor dem Versiche-
rungsfall kein oder kein regelmäßiges Einkommen erzielt haben, eine Berechnungsbasis
gegeben ist.
Insbesondere für Versicherte, die sich noch in Ausbildung befunden haben,
legen die Regelungen zum Jahresarbeitsverdienst das erzielbare Einkommen in typisierender Weise fest. Zudem erlauben die ausdifferenzierten Regelungen einschließlich der Härtefallregelung die Berücksichtigung besonderer Lebenslagen.
In den in §§ 86, 87 Abc. Ioder § 89 genannten Zeitpunkten ist zu unterstellen, dass sich
unter normalen Umständen das erzielbare Einkommen erhöht hätte, daher soll zu diesem
Zeitpunkt auch die Höhe der Erwerbsminderung neu bestimmt werden."


Gesamtrente und JAV (obsoleter arbeitsentwurf - BMAS 4/07)


JAV bei Gesamtrenten

Bei Gesamtrenten ist dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
der der bisherigen Rente zugrunde liegende Jahresarbeitsverdienst anteilig hinzuzurechnen. Abweichend von Satz 1 wird, wenn dies für die Versicherten günstiger ist,
der für die bisherige Rente maßgebende Jahresarbeitsverdienstzugrunde gelegt.
Der Jahresarbeitsverdienst nach dem früheren Versicherungsfall ist entsprechend den für die Rente geltenden Regelungen (§ 95) anzupassen."

"Es handelt sich um eine Folgeregelung zu § 56 Abs. 3. Da nach neuem Recht Versicherte
für alle Gesundheitsschäden aus mehreren Versicherungsfällen eine einheitliche Leistung
erhalten, ist für diese Leistung der Jahresarbeitsverdienst so zu bestimmen, dass auch
der Einkommensverlust durch frühere Versicherungsfälle mit eingeschlossen ist.
Der Jahresarbeitsverdienst bemisst sich daher nach dem im Zwölfmonatszeitraum vor dem letz-
ten Versicherungsfall tatsächlich verdienten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen zuzüglich dem anteiligen Jahresarbeitsverdienst, der der bisherigen Erwerbsminderungsrente zugrunde lag.
Der Anteil ist nach der Höhe der Ewerbsminderung zu berechnen.
Wenn es für die Versicherten günstiger ist, wird insgesamt der für den früheren Versicherungsfall maßgebende Jahresarbeitsverdienstzugrunde gelegt.
Die Günstigkeitsregelung kommt dann zum Tragen, wenn die Versicherten tatsächlich weniger verdient haben, als das erzielbare Einkommen, das nach dem früheren Versicherungsfall ermittelt wurde.
Da unter Umständen ein längerer Zeitraum zwischen den Versicherungsfällen liegt, ist der
Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Rente nach dem früheren  Versicherungsfall zugrunde liegt, anzupassen.

Die bisherige Regelung zum allgemeinen Mindestjahresarbeitsverdienst ist durch die
künftige Bemessung der Erwerbsminderungsrente entbehrlich. Der Höchstjahresarbeits-
verdienst ist in § 81 Abs. 2 geregelt."



Zusammentreffen mehrerer Versicherungsfälle -

(obsoleter arbeitsentwurf - BMAS 4/07:)
                 

Absatz 1: Tritt bei Versicherten, die einen Gesundheitsschadensausgleich wegen der
Folgen eines früheren Versicherungsfalls erhalten, ein weiterer Versicherungsfall ein,
sind die Auswirkungen der dadurch verursachten Funktionsbeeinträchtigungen in ih-
rer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinan-
der zu beurteilen und in einem einheitlichen Grad der Schädigungsfolgen festzustel-
len.
Absatz 2: Haben Versicherte für frühere Versicherungsfälle eine Abfindung erhalten, ist
ihr Anspruch auf den Anteil des Ausgleichsbetrags beschränkt, der sich als Unter-
schiedsbetrag zwischen der Höhe des für den früheren Versicherungsfall zu leisten-
den Ausgleichsbetrags und der Höhe des neuen Ausgleichsbetrags ergibt.

Absatz 3: Ist bei Versicherten aus einem Versicherungsfall ein Grad der Schädigungs-
folgen von 100 Prozent festgestellt worden, erhalten sie für weitere Ausgleichsan-
sprüche einen Zuschlag in Höhe von 25 Prozent ihres Ausgleichsbetrages.

Gesamtrente und Zuständigkeit (obsoleter arbeitsentwurf - BMAS 4/07)

                 
Absatz 1: Haben Versicherte mehrere Versicherungsfalle erlitten
und sind für diese Versicherungsfälle verschiedene Unfallversicherungsträger zuständig,
ist für den Anspruch auf die Gesamtrente und den Gesundheitsschadensausgleich
der Versicherungstrager zuständig,
der für den Versicherungsfall zustandig ist, der als letztes eingetreten ist.

"Es handelt sich um eine Folgeregelung zu § 56 Abs. 3 und 62d.
Anders als nach geltendem Recht, nach dem Versicherte parallel mehrere Verletztenrenten von verschiedenenUnfallversicherungsträgern beziehen können, erhalten Versicherte, die mehrere Versicherungsfälle mit bleibenden Gesundheitsschäden haben, künftig für den dauerhaften Erwerbs- und den Gesundheitsschaden jeweils eine Gesamtleistung.
Die Vorschrift bestimmt, dass für diese Gesamtleistungen der Unfallversicherungsträger zuständig ist, der für den letzten Versicherungsfall zuständig ist, da dieser Träger die Rehabilitationsmaßnahmen nach dem letzten Versicherungsfall steuert und nach deren Abschluss zu beurteilen hat, ob durch diesen Versicherungsfall Gesundheitsschäden verblieben sind, die zur Feststellung einer Gesamtrente nach § 56 Abs. 3 oder eines einheitlichen Gesundheitsschadensausgleichs nach § 62d führen.
Ist dies nicht der Fall, verbleibt es für die Leistun
gen aufgrund des früheren Versicherungsfalls bei der Zuständigkeit des bisherigen Trägers."


Absatz 2: Der zuständige Versicherungsträger ist hinsichtlich des Vorliegens des Versicherungsfalls an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der anderen Versicherungsträger gebunden. An die tatsächlichen Feststellungen, die den Gesundheitszustand vor dem letzten Versicherungsfall betreffen, ist der zuständige Versicherungsträger gebunden, soweit diese bindend festgestellt wurden, bevor er dem anderen Versicherungsträger seine Zuständigkeit angezeigt hat. Soweit der Versicherungsträger an Feststellungen zum Gesundheitszustand gebunden ist, gelten §§ 44 ff. SGB X entsprechend.

"Absatz 1 lässt die Zustandigkeit für die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versicherungsfalls unberührt.
Daher ist der für eine Gesamtleistung für die Folgen mehrerer Versicherungsfälle zuständige Träger insoweit an die Feststellungen der anderen Träger gebunden.
Zur Festsetzung der Höhe der Erwerbsminderung und des Grades der Schädigungsfolgen sind Feststellungen dazu erforderlich, welche gesundheitlichen Schädigungen bei den Versicherten vorliegen und auf einen Versicherungsfall zurückzufuhren sind.
Insoweit ist der zuständige Trager an bindende Feststellungen der anderen Träger zu den gesundheitlichen Schadigungen durch die früheren Versicherungsfälle in gleicher Weise wie an eigene Feststellungen gebunden."


Absatz 3: Die Versicherungsträger können im Einzelfall eine von Absatz 1 abweichende Regelung treffen, wenn nicht zu erwarten ist, dass durch den letzten Versicherungsfall eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach § 73 Abs. 3 oder Abs. 4 eintritt."


"Die Vorschrift lässt eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung der Träger für den Fall
zu, dass zwar zu erwarten ist, dass durch den letzten Versicherungsfall Gesundheitsschäden verbleiben und daher die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Gesamtleistung nach §§ 56 Abs. 3 oder 62d vorliegen, diese weiteren Gesundheitsschäden jedoch nicht zu einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 73 Abs. 3 oder 4 führen.
So kann beispielsweise bei Versicherten, die aufgrund der Vorschäden dauerhaft auf Rehabilitationsleistungen angewiesen sind, ein einheitlicher Ansprechpartner auch für die Rentenleistungen erhalten werden.
Die Regelung setzt eine Verständigung der Träger im konkreten Einzelfall voraus, um Unklarheiten in Bezug auf die Zuständigkeit zu vermeiden.
Dies schließt nicht aus, dass die Träger eine allgemeine Vereinbarung darüber treffen, in welchen Fällen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll."



Gesamtrente und Altersrente (obsoleter arbeitsentwurf - BMAS 4/07)

Absatz 6: Haben Versicherte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch erreicht,
wird die Erwerbsminderungsrente in Form einer einmaligen Leistung in Höhe der fünffachen Jahresrente,
nach Vollendung des siebzigsten Lebensjahres in Höhe der dreifachen Jahresrente erbracht.

Eine Gesamtrentenbildung unter Berücksichtigung von Versicherungsfällen
vor Erreichen der Regelaltersgrenze findet nicht statt.

"Eine laufende Erwerbsminderungsrente wird nur für die Zeit geleistet, in der Versicherte
üblicherweise einer Erwerbstatigkeit nachgehen.
Tritt ein Versicherungsfall nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ein, erhalten Versicherte zum Ausgleich ihres Erwerbsschadens eine einmalige Leistung.
Diese ist entsprechend der in pauschalierender Betrachtungsweise anzunehmenden weiteren Dauer
der Erwerbstatigkeit nach dem Alter der Versicherten gestaffelt.
Die Regelung setzt nicht voraus, dass die Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch erwerbstatig waren und gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsfall bei einer sonstigen versicher-
ten Tätigkeit, z.B. einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder einer stationären Heilbehandlung,
ereignet hat.
Waren die Versicherten bereits vor dem Versicherungsfall nicht mehr zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Lage, fehlt es bereits an einer Erwerbsminderung.
Die Regelung in Satz 2 stellt klar, dass eine Gesamtrentenbildung unter Berücksichtigung
von Versicherungsfällen vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht stattfindet.
Für Erwerbsschäden aus Versicherungsfällen vor Erreichen der Regelaltersgrenze hat die
Unfallversicherung Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und hierdurch den Renten-
anspruch der Versicherten erhöht."


Gesundheitsschadenausgleich (obsoleter arbeitsentwurf - BMAS 4/07)

Voraussetzungen des Anspruchs

Absatz 1: Versicherte haben Anspruch auf Gesundheitsschadensausgleich,
wenn sie infolge eines Versicherungsfalls eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben und
der Grad der Schädigungsfolgen nicht nur vorübergehend
mindestens 30 Prozent beträgt.

Absatz 2: Gesundheitliche Schädigungen sind alle körperlichen, geistigen
und seelischen Gesundheitsstörungen. Der Grad der Schädigungsfolgen
ist nach den allgemeinen Auswirkungen der durch die Gesundheitsstörungen
bedingten Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen zu beurteilen.
Gesundheitsstörungen sind nicht nur vorübergehend, wenn sie mehr als sechs Monate bestehen.
Bei Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen maßgebend,
der sich bei Erwachsenen bei gleicher Gesundheitsstörung ergibt.


"Der Gesundheitsschaden wird durch eine eigenständige Leistung entschädigt.
Er gleicht immaterielle Schäden aus und hat damit eine dem Schmerzensgeld vergleichbare Funktion.
Der Gesundheitsschadensausgleich bestimmt sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS). Dieser beschreibt in Prozentsätzen die Beeinträchtigung der Teilhabe am Erwerbsleben und am Leben in der Gemeinschaft durch ein Abweichen der körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand. Auch allgemeine Beeinträchtigungen im Erwerbsleben wie z. B. verlorene berufliche Lebensperspektive, fehlende berufliche Mobilität und ähnliches werden bei der Feststellung berücksichtigt. Die Bemessung nach dem GdS stellt eine Abkehr von der bisherigen Bemessungsgröße Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) dar.
Diese Abkehr ist notwendig, weil der Gesundheitsschaden nicht ausschließlich nach Maßgabe der Leistungsbeeinträchtigungen im Erwerbsleben gemessen werden darf.
Auch die Festlegung einer Untergrenze für den Anspruch auf Gesundheitsschadensausgleich folgt dem sozialen Entschädigungsrecht. Der GdS muss mindestens 30 Prozent betragen. Demgegenüber beträgt die entsprechende Untergrenze für den Grad der MdE heute 20 Prozent. Ein Leistungsausschluss ist hiermit nicht verbunden.
Der GdS wird anders bemessen als die MdE. Während die MdE in Fünfergraden bemessen wird, wird der GdS in Zehnergraden bemessen (§ 62b). Deshalb wird ein GdS von 25 Prozent vom
nächsthöheren Zehnergrad (30 Prozent) mit umfasst, d.h. er wird auf 30 Prozent hochgestuft. Außerdem werden leichtere Verletzungen in GdS regelmäßig höher bewertet als in
MdE. Insbesondere entspricht eine bisherige MdE von 20 Prozent regelmäßig einem GdS
von 30 Prozent oder einem GdS von 25 Prozent, der auf 30 Prozent hochgestuft würde.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass die bisherige Untergrenze in Höhe von 20 Prozent MdE,
insbesondere auch bei Berufskrankheiten, künftig regelmäßig einem GdS in Höhe von
30 Prozent entspricht. Soweit dies nicht der Fall ist, wie z. B. bei geringgradiger Lärmschwerhörigkeit, wird dies durch die besondere Regelung des § 220a sichergestellt.
Besonderheiten bei der Bemessung des Gesundheitsschadensausgleichs bei Kindern
und Jugendlichen ergeben sich nicht. Die Beeinträchtigung darf nicht nur vorübergehend
sein. Die Feststellung darüber wird nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahmen getroffen. Der Gesundheitsschadensausgleich wird einkommensunabhängig und bundeseinheitlich entschädigt. Es handelt sich um einen höchstpersönlichen Anspruch der Versicherten; er begründet also bei Tod der Versicherten keine Hinterbliebenenleistungen."

Absatz 3: Versicherte, bei denen ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Prozent festgestellt ist,
sind schwer verletzte Versicherte (Schwerverletzte).

"Die Definition der Schwerverletzten folgt dem geltenden Recht (§ 57 SGB VII)"

Höhe des Gesundheitsschadensausgleichs

Absatz 1: Die Höhe des Gesundheitsschadensausgleichs bemisst sich nach dem Grad der Schadigungsfolgen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 0 bis 100 zu bemessen;
ein um fünf Grad geringerer Grad der Schadigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst.
Zur Festsetzung des Grades der Schädigungsfolgen finden die in der Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 17 Bundesversorgungsgesetz niedergelegten Grundsätze entsprechende Anwendung.


"Die Bemessung des Gesundheitsschadens nach dem Grad der Schadigungsfolgen folgt
dem sozialen Entschädigungsrecht Das Ausmaß einer nach dem Bundesversorgungsgesetz auszugleichenden gesundheitlichen Schadigungsfolge wird bisher nach den vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen „Anhaltspunkten für die
ärztliche Gutachtertatigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbe-
hindertenrecht" (AHP) festgestellt.
Hierbei handelt es sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung um antizipierte Sachverständigengutachten. Da die Rechtsprechung wiederholt gerügt hat, dass die AHP nicht demokratisch legitimiert sind, soll durch eine Anderung des Bundesversorgungsgesetzes eine Rechtsgrundlage im Sinn eines materiellen Gesetzes geschaffen werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung soll Bundestag und Bundesrat im ersten Halbjahr 2007 zugeleitet werden. Die aufgrund des künftigen § 30 Abs. 7 BVG zu erlassende Rechtsverordnung legitimiert die AHP. Sofern diese Rechtsverordnung bei lnkrafttreten des UVRG noch nicht erlassen
worden ist, sind fur die Bemessung des Gesundheitsschadens die bisherigen Anhalts-
punkte weiter anzuwenden (§ 220a Abs. 3).

Die heutigen von den Unfallversicherungsträgern entwickelten Erfahrungswerte, Orientierungswerte, Tabellen oder antizipierten Sachverständigengutachten sind von der Deut-
schen Unfallversicherung spätestens bis zum 31. Dezember 2011 an die Vorschriften über die Festsetzung des Gesundheitsschadensausgleichs anzupassen ( § 220a Abs. 2)."


Absatz 2: Der Gesundheitsschadensausgleich wird als Ausgleichsbetrag
in Form einer monatlichen Rente geleistet.
Diese beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von

                 30 Prozent  ...  Euro,
...

Absatz 3: Abweichend von Absatz 2 beträgt der Gesundheitsschadensausgleich für Schwerverietzte,
vollständig erwerbsgemindert oder die infolge des Versicherungsfalls arbeitslos sind,
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von
...

Dies gilt auch für Schwerverletzte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Absatz 4: Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch
beträgt der Gesundheitsschadensausgleich für Schwerverletzte
abweichend von Absatz 2 und 3 bei einem Grad der Schädigungsfolgen von

... Prozent ... Euro

Gleiches gilt, wenn ein Versicherungsfall erstmals nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch eintritt.

Absatz 5: Der Gesundheitsschadensausgleich und die Werte nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4
werden zum gleichen Zeitpunkt wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.
Maßgebend ist der Faktor, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen zugrunde gelegt wird.
Die  Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates den Anpassungsfaktor für den Gesundheitsschadensausgleich und die neuen Werte nach Absatz 2 bis 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.

Anpassung des Gesundheitsschadensausgleichs (arbeitsentwurf - BMAS 4/07)


Absatz 5: Der Gesundheitsschadensausgleich und die Werte nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 werden zum gleichen Zeitpunkt wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Maßgebend ist der Faktor, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen zugrunde gelegt wird. Die
 Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates den Anpassungsfaktor für den Gesundheitsschadensausgleich und die neuen Werte nach Absatz 2 bis 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.


Gesundheitsschadensausgleich als vorläufige Entschädigung - obsoleter arbeitsentwurf - BMAS 4/07:         

Absatz 1: Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger den Gesundheitsschadensausgleichals vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn das Ausmaß der gesundheitlichen Schädigungen noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Prozent-
satz des Grades der Schädigungsfolgen jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung neu festgestellt werden.

Absatz 2: Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Gesundheitsschadensausgleich auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Feststellung des Gesundheitsschadensausgleichs nach der vorläufigen Entschädigung kann der Prozentsatz der Schädigungsfolgen abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen nicht geändert hat.

Gesundheitsschadensausgleich auf unbestimmte Zeit - obsoleter arbeitsentwurf - BMAS 4/07:     


Absatz 1: Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger den Gesundheitsschadensausgleich als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn das Ausmaß der gesundheitlichen Schädigungen noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Prozent-
satz des Grades der Schädigungsfolgen jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung neu festgestellt werden.

Absatz 2: Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Gesundheitsschadensausgleich auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Feststellung des Gesundheitsschadensausgleichs nach der vorläufigen Entschädigung kann der Prozentsatz der Schädigungsfolgen abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen nicht geändert hat.


Ruhen des Gesundheitsschadensausgleichs (obsoleter arbeitsentwurf - BMAS 4/07):                          

                
Absatz 1: Der Anspruch auf Gesundheitsschadensausgleich ruht für die Dauer eines
Strafverfahrens, das gegen Versicherte wegen einer bei Eintritt des Versicherungs-
falls begangenen Handlung geführt wird, wenn es sich um ein Verbrechen oder ein
vorsätzliches Vergehen oder eine Straftat nach §§ 315b, 315c oder 316 des Strafge-
setzbuches handeln könnte.
Absatz 2: Endet das Strafverfahren nicht mit einer rechtskräftigen Verurteilung der Ver-
sicherten wegen der genannten Straftaten, hat der Unfallversicherungsträger den
Gesundheitsschadensausgleich in voller Höhe rückwirkend zu erbringen. Abweichend
von Satz 1 besteht Anspruch auf Gesundheitsschadensausgleichin Höhe der Hälfte
des sich nach g 62b ergebenden Betrages, wenn das Verfahren gegen die Versicher-
ten gegen Auflagen oder Weisungen eingestellt wird. Satz 2 findet keine Anwendung,
sofern das Verfahren nach Jugendstrafrecht betrieben wird."

außerdem vorgesehene Änderung § 101 SGB VII - obsoleter arbeitsentwurf BMAS 4/2007:

„(la) Versicherte haben keinen Anspruch auf Gesundheitsschadensausgleich,
wenn der Versicherungsfall nach 9 8 Abs. 2 bei einer von ihnen begangenen Hand-
lung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen
oder ein vorsätzliches Vergehen oder eine Straftat nach §§ 315b, 315c oder 316 des
Strafgesetzbuches ist. Absatz 2 bleibt unberührt."




Gesamtrente und alte Versicherungsfälle (obsoleter arbeitsentwurf - BMAS 4/07)



Dieses Gesetz gilt in der am 1. Januar 2009 geltenden Fassung für
Versicherungsfalle, die nach dem 31. Dezember 2008 eintreten.
Ist ein Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2009 eingetreten und
 tritt ein weiterer Versicherungsfall nach dem31. Dezember 2008 ein,
sind § 56 Abs. 3 und § 62d mit der Maßgabe anzuwenden,
dass der Gesamtbetrag aus Erwerbsminderungsrente und
Gesundheitsschadensausgleich
die Höhe der bisherigen Versichertenrente nicht unterschreiten darf.

"Die Vorschrift stellt klar, dass das neue Leistungsrecht nur für neue Versicherungsfälle ab
dem 1. Januar 2009 gilt. Bestandsrenten bleiben unberührt. Satz 2 trifft eine Günstigkeits-
regelung für das Zusammentreffen neuer und früherer Versicherungsfälle."




Grad der Schädigungsfolgen und Altfälle/MdE/AHP (obsoleter arbeitsentwurf - BMAS 4/07)


Absatz 2: Soweit für die Bewertung von gesundheitlichen Schädigungen zur
Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 56 in der am
31. Dezember 2008 geltenden Fassung von den Unfallversicherungsträgern Erfah-
rungswerte, Orientierungswerte, Tabellen oder antizipierte
Sachverständigengutachten aufgestellt worden sind, sind diese bei der Festsetzung
des Gesundheitsschadensausgleichs zu berücksichtigen.
Dabei gilt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 vom Hundert
nach § 56 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung für Versicherungsfälle,
die nach diesem Tag eintreten, als Grad der Schädigungsfolgen in Höhe von 30 Prozent.

Absatz 3: Bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 30
Abs. 17 Bundesversorgungsgesetz sind zur Festsetzung des
Grades der Schädigungsfolgen nach § 62b die vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten Anhaltspunkte
für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil II SGB IX) in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend anzuwenden.

"Das bisherige Recht stellt für die Entschädigung dauerhafter Gesundheitsschädigungen
durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten auf die verminderten Arbeitsmöglichkeiten der
Versicherten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens ab - Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE). Der Gesundheitsschadensausgleich nach § 62a ist dagegen nach den
allgemeinen Auswirkungen der durch die Gesundheitsstörungenbedingten
Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen zu beurteilen.
Die von den Unfallversicherungsträgern für die Feststellung der MdE aufgestellten Erfahrungswerte, Orientierungswerte, Tabellen oder antizipierten Sachverständigengutachten sind deshalb anzupassen.
Durch die Regelung in Satz 2 wird sichergestellt, dass die künftige Untergrenze für den
Anspruch auf einen Gesundheitsschadensausgleich in Höhe von 30 Prozent der
bisherigen Untergrenze für die Anerkennung einer Versichertenrente in Höhe von
20 Prozent MdE entspricht. Damit sind, abweichend von § 30 BVG, auch
Gesundheitschäden zu entschädigen, die z.B. in einer geringgradigen Lärmschwerhörigkeit bestehen.

Die Regelung stellt sicher, dass der Grad der Schädigungsfolgen nach den Grundsätzen
des sozialen Entschädigungsrechtsbemessen werden kann, solange die
Rechtsverordnung nach § 30 Abc. 17 BVG noch nicht in Kraft getreten ist."





Hinzuverdienstanrechnung (obsoleter arbeitsentwurf - BMAS 4/07)


 Auf die Erwerbsminderungsrente wird das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu 30 Prozent angerechnet, soweit es das nach § 56 Abs. 2 erzielbare Einkommen nach dem Versicherungsfall um mehr als 25 Prozent übersteigt. Der übersteigende Betrag ist um 40 Prozent zu mindern.

Das erzielbare Einkommen nach dem Versicherungsfall ist anhand der in § 56 Abs. 2 genannten Kriterien einzuschätzen. Wenn Versicherte ein höheres Einkommen erzielen,
wird der das erzielbare Einkommen übersteigende Betrag zu 30 Prozent auf die Rente
angerechnet.
Dabei gilt ein Freibetrag in Höhe von einem Viertel des erzielbaren Einkommens. Der Freibetrag sowie der ungekürzte Verbleib eines Teils des anrechenbaren Höherverdienstes soll für die Versicherten einen zusätzlichen Arbeitsanreiz darstellen.
Da
es sich um die Anrechnung des Nettobetrages handelt, ist der übersteigende Betrag um
40 Prozent zu mindern.

Soweit anrechnungspflichtiges Einkommen erzielt wird, haben die Versicherten dies den
Unfallversicherungsträgern mitzuteilen. Dies folgt aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht
des § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch. Hierauf werden die Versicherten im Rentenbe-
scheid ausdrücklich hingewiesen.


JAV bei Fehlzeit infolge Arbeitslosigkeit (obsoler arbeitsentwurf - BMAS 4/07)


  „Absatz 4 Für Zeiten, in denen Versicherte Arbeitslosengeld bezogen haben, wird, wenn es für sie günstiger ist, das der Arbeitslosengeldberechnung zugrunde liegende Arbeitsentgelt zugrunde gelegt."

Da das Arbeitslosengeld kein Arbeitsentgelt ist, sind Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs
Zeiten ohne Einkommen. Nach § 82 Abs. 2 Satz 1 ist daher für diese Zeit das Durch-
schnittsentgelt der Zeiten mit Einkommen zugrunde zu legen. Eine solche Lückenberech-
nung ist jedoch nur möglich, wenn der Versicherungsfall innerhalb von zwölf Monaten
nach Verlust des Arbeitsplatzes eintritt oder die Versicherten bereits einen neuen Arbeits-
platz haben. Ist dies nicht der Fall, wird zugunsten der Versicherten für die Zeiten, in de-
nen sie Arbeitslosengeld bekommen haben, Arbeitseinkommen in Höhe des der Arbeits-
losengeldberechnung zugrunde liegenden Entgelts unterstellt. Es handelt sich um eine
Günstigkeitsregelung. Eine Kombination von § 82 Abs. 2 Satz 1 mit Abc. 4 ist nicht möglich.





JAV bei Elternzeit (obsoler arbeitsentwurf - BMAS 4/07)

Absatz 1: Tritt der Versicherungsfall während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ein und können die Versicherten infolge des Versicherungsfalls ihre frühere Tätigkeit ganz oder teilweise nicht wieder aufnehmen,
wird der Jahresarbeitsverdienst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Elternzeit planmäßig geendet hätte, neu festgesetzt.
Für die Neufestsetzung ist das Entgelt zugrunde zu legen, das die Versicherten nach der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit erzielt hätten.
In der Regel ist davon auszugehen, dass sie die Tätigkeit in dem gleichen zeitlichen Umfang ausgeübt hätten wie vor Beginn der Elternzeit.

Durch die Vorschrift soll verhindert werden, dass Versicherte einen Nachteil dadurch erleiden, dass ein Versicherungsfall in der Zeit eintritt, in der sie aufgrund einer Elternzeit kein oder nur ein vermindertes Einkommen haben.
Während der Elternzeit haben sich die Versicherten auf das fehlende oder verminderte Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit eingestellt.
Die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes erfolgt daher nach den allgemeinen Grundsätzen. Können die Versicherten jedoch aufgrund der Folgen des Versicherungsfalls nach dem Ende der Elternzeit ihre frühere Tätigkeit nicht wieder aufnehmen, so ist zu diesem Zeitpunkt der Jahresarbeitsverdienst so anzupassen, als hätten sie die Tätigkeit wieder aufgenommen.
Dabei ist im Regelfall zu unterstellen, dass sie die Tätigkeit im gleichen Umfang wieder aufgenommen hätten. Etwas anderes gilt z.B., wenn bereits verbindlich eine Reduzierung der Arbeitszeit nach Ende der Elternzeit vereinbart war.
Das -fiktive - Ende der Elternzeit hat lediglich Einfluss auf den Jahresarbeitsverdienst, nicht aber auf die Höhe der Erwerbsminderung. Das erzielbare Einkommen ist - soweit gesundheitlich möglich - stets unter Zugrundelegung einer Vollzeittätigkeit zu bestimmen, d.h. auch wenn Versicherte während einer Elternzeit nur teilweise oder gar nicht erwerbstätig sind, ist als erzielbares Einkommen das Entgelt aus der durch die Elternzeit unterbrochenen Tätigkeit zugrunde zu legen.

Absatz 2: Haben die Versicherten vor Beginn der Elternzeit eine Vollzeittätigkeit ausgeübt und liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor,
dass nach dem Ende der Elternzeit nur eine Teilzeittätigkeit ausgeübt werden sollte,
ist nur diese zu berücksichtigen.
In diesen Fällen ist mit Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes, für das die Elternzeit genommen wurde,
der Jahresarbeitsverdienst nach dem Vollzeitverdienst neu festzusetzen.
Dies gilt nicht, solange ein weiteres Kind erzogen wird, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."


Häufig kommt es vor, dass ein Elternteil nach Ende der Elternzeit zunächst nur eine Teilzeittätigkeit aufnimmt, um Zeit für die Erziehung des Kindes zu haben. War dies bei den Versicherten, die während der Elternzeit einen Versicherungsfall erlitten haben, so geplant, so werden sie an dieser Planung zunächst festgehalten, d.h. nach dem - fiktiven - Ende der Elternzeit wird zunächst nur der Jahresarbeitsverdienst der Teilzeittätigkeit berücksichtigt. Mit der Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes wird jedoch zugunsten der Versicherten unterstellt, dass sie zu diesem Zeitpunkt eine frühere Vollzeittätigkeit wieder aufgenommen hätten.
Werden weitere Kinder erzogen, wird unterstellt, dass die Vollzeittätigkeit erst zu dem Zeitpunkt aufgenommen worden wäre, zu dem das jüngste Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet.
Der bisherige  § 88 ist aufgrund der Gesamtrentenbildung für die Erwerbsminderungsrente
(§ 56 Abs. 3) entbehrlich.

                                 

JAV für Kinder, Jugendliche und Auszubildende (obsoleter arbeitsentwurf - BMAS 4/07)


    
(I) In den Fällen des § 57 beträgt der Jahresarbeitsverdienst 100 Prozent der zu dem dort genannten Zeitpunkt maßgebenden Bezugsgröße; dies gilt nicht in den Fällen des § 57 Abs. 1 Satz 2.

Die Vorschrift legt einen pauschalen Jahresarbeitsverdienst für Kinder, Jugendliche und
Auszubildende fest. Dieser ist bei Vollendung des 18. Lebensjahres für die dann zu ermittelnde Erwerbsminderungsrente heranzuziehen.
Der Gesundheitsschadensausgleich wird ab Unfallereignis gesondert geleistet (§§ 62a ff.).

Da bei Versicherungsfällen von Kindern und Jugendlichen in der Regel kein Arbeitsentgelt
oder -einkommen als Grundlage für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes vorliegt, wird hier in pauschalierender Weise ein Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 100 Prozent der Bezugsgröße festgesetzt.
Dies entspricht im Wesentlichen dem geltenden Recht. Die bisherige stufenweise Anhebung von 60 Prozent über 80 Prozent auf 100 Prozent der Bezugsgröße in Abhängigkeit vom Alter der Versicherten (18., 21. und 25. Lebensjahr) wird hierdurch entbehrlich.

Haben Versicherte eine Erwerbsminderungsrente nach § 57 Abs. 1 Satz 2 erhalten, ist mit
Vollendung des 18. Lebensjahres in einer Vergleichsberechnung festzustellen, ob die Re-
gelberechnung nach § 82 oder die Mindestsätze nach § 86 für sie günstiger sind.
( § 57 Abs. 1 Satz 2: Dies gilt nicht für Versicherte, die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in einem Beschaftigungsverhaltnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 standen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches überschreitet, eine kraft Gesetzes versicherte selbständige Tätigkeit ausgeübt haben oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versichert waren.)



 Absatz 2: Erleiden Versicherte einen Versicherungsfall während der Zeit einer beruflichen Ausbildung, wird der Jahresarbeitsverdienst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ausbildung beendet wird, in der Höhe des üblichen Entgelts von Versicherten mit vergleichbarer Tätigkeit nach abgeschlossener Ausbildung neu festgesetzt.


Die Vorschrift betrifft die Fälle, in denen Versicherte während ihrer beruflichen Ausbildung
einen Versicherungsfall erleiden, ihre Ausbildung aber trotzdem abschließen können.
In diesen Fällen wird nach der Regelberechnung des § 82 zunächst das Ausbildungsentgelt
als Grundlage für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstesherangezogen.
Um die Rente der unter normalen Umständen zu erwartenden Einkommensentwicklung anzupassen, wird der Jahresarbeitsverdienst mit Abschluss der Ausbildung neu festgesetzt.



 Absatz 3: Können Versicherte infolge des Versicherungsfalls eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschließen, ist der Jahresarbeitsverdienst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ausbildung ohne den Versicherungsfall geendet hätte,
auf 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bezugsgröße festzusetzen.
Ist nach dem erreichten Ausbildungsstand, der Art der Ausbildung und den bisherigen Leistungen davon auszugehen, dass die Versicherten ein höheres Einkommen erzielt hätten, kann der Jahresarbeitsverdienst bis auf 120 Prozent der Bezugsgröße erhöht werden."

Die Vorschrift gilt für die Fälle, in denen Versicherte aufgrund des Versicherungsfalls eine
begonnene Ausbildung nicht abschließen können. Bei einer normalen Erwerbsbiographie
hätten sie nach dem Abschluss der Ausbildung eine dieser Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausüben und ein entsprechendes Einkommen erzielen können.
Daher wird zu dem Zeitpunkt, zu dem unter normalen Umständen die Ausbildung abgeschlossen worden wäre, der Jahresarbeitsverdienst in Abhängigkeit der sich durch die bisherige Ausbildung abzeichnenden Erwerbschancen auf einen Betrag in Höhe von 100 bis zu 120 Prozent der Bezugsgröße festgesetzt.




JAV bei Gesamtrenten (obsoleter arbeitsentwurf - BMAS 4/07)

Bei Gesamtrenten ist dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen der der bisherigen Rente zugrunde liegende Jahresarbeitsverdienst anteilig hinzuzurechnen.
Abweichend von Satz 1 wird, wenn dies für die Versicherten günstiger ist, der für die bisherige Rente maßgebende Jahresarbeitsverdienstzugrunde gelegt.
Der Jahresarbeitsverdienst nach dem früheren Versicherungsfall ist entsprechend den für die Rente geltenden Regelungen (§ 95) anzupassen."

Es handelt sich um eine Folgeregelung zu § 56 Abs. 3.
Da nach neuem Recht Versicherte für alle Gesundheitsschäden aus mehreren Versicherungsfällen eine einheitliche Leistung erhalten, ist für diese Leistung der Jahresarbeitsverdienst so zu bestimmen, dass auch der Einkommensverlust durch frühere Versicherungsfälle mit eingeschlossen ist.
Der Jahresarbeitsverdienst bemisst sich daher nach dem im Zwölfmonatszeitraum vor dem letzten Versicherungsfall tatsächlich verdienten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen zuzüglich dem anteiligen Jahresarbeitsverdienst, der der bisherigen Ewerbsminderungsrente zugrunde lag.
Der Anteil ist nach der Höhe der Erwerbsminderung zu berechnen. Wenn es für die Versicherten günstiger ist, wird insgesamt der für den früheren Versicherungsfall maßgebende Jahresarbeitsverdienstzugrunde gelegt.
Die Günstigkeitsregelung kommt dann zum Tragen, wenn die Versicherten tatsächlich weniger verdient haben, als das erzielbare Einkommen, das nach dem früheren Versicherungsfall ermittelt wurde.
Da unter Umständen ein längerer Zeitraum zwischen den Versicherungsfällen liegt, ist der
Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Rente nach dem früheren  Versicherungsfall zugrunde liegt, anzupassen.

Die bisherige Regelung zum allgemeinen Mindestjahresarbeitsverdienst ist durch die künftige Bemessung der Erwerbsminderungsrente entbehrlich. Der Höchstjahresarbeitsverdienst ist in § 81 Abs. 2 geregelt.


Änderungen und Ende von Renten (obsoleter arbeitsentwurf - BMAS 4/07)

Absatz 1: Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist.


Absatz 2: Entfallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente, wird die Rente bis zum Ende des Monats geleistet, in dem der Wegfall wirksam geworden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn festgestellt wird, dass Versicherte, die als verschollen gelten, noch leben.


Absatz 3: Bei der Feststellung der Höhe der Erwerbsminderung ist eine Änderung im Sinne des im § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mindestens 10 Prozentpunkte beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muss die Veränderung der Höhe der Erwerbsminderung länger als drei Monate andauern.

Eine Veränderung der tatsachlichen Verhältnisse kann sich auf alle Umstande beziehen,
die für die Bestimmung der Hohe der Erwerbsminderung maßgebend sind. Dies betrifft
eine Änderung des Gesundheitszustandes der Versicherten ebenso, wie Anderungen im Hin-
blick auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, z.B. verbesserte Chancen auf dem Arbeitsmarkt
durch den Abschluss einer Ausbildung. Wie bisher soll nicht jeder Umstand, der zu einer
Veränderung der Höhe der Erwerbsminderung führt, sofort eine Anderung der Rente nach
sich ziehen. Die Vorschrift enthält daher eine Definition, wann eine Veränderung der tat-
sachlichen Verhältnisse als wesentlich i.S.d. § 48 SGB X anzusehen ist. Eine Verände-
rung ist demnach dann wesentlich, wenn sie mindestens 10 Prozentpunkte beträgt und
damit die übliche Schwankungsbreite überschreitet. Dies entspricht dem geltenden Recht,
das eine Neufestsetzung der Rente vorsieht, wenn sich die MdE um mehr als 5 Prozent,
d.h. um 10 Prozent, ändert.


Absatz 4 Bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 Prozentpunkte beträgt; beim Gesundheitsschadensausgleichauf unbestimmte Zeit muss die Änderung nicht nur vorübergehend sein.

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem geltenden Recht (siehe auch Absatz 3). Im
Übrigen ist auch bei einer Änderung des Anspruchs auf Gesundheitsschadensausgleich
Voraussetzung, dass sich der veränderte Gesundheitszustand des Versicherten über eine
gewisse Zeitdauer verfestigt hat. Hierfür ist ebenso wie bei der erstmaligen Beurteilung
der Schädigungsfolgen nach Eintritt eines Versicherungsfalls eine Zeitdauer von mehr als
sechs Monaten zugrunde zulegen.

Absatz 5: Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Das schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.


Absatz 6: Witwen- und Witwerrenten nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wegen Kindererziehung werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann wiederholt werden.


Absatz 7: Eine Erwerbsminderungsrente endet mit Ablauf des Kalendermonats, zu dem aufgrund eines weiteren Versicherungsfalls eine Gesamtrente geleistet wird; in diesem Monat ruht die Gesamtrente in Höhe der für denselben Zeitraum geleisteten bisherigen Rente. Entsprechendes gilt für den Gesundheitsschadensausgleich.

Abweichend vom geltenden Recht erhalten Versicherte, die mehrere Versicherungsfälle
erlitten haben, für den Gesamterwerbsschaden aus diesen Versicherungsfällen eine ein-
heitliche Rentenleistung in Form einer Gesamtrente. Für den Beginn der Gesamtrente gilt
§ 72 Abs.  1, d.h. sie beginnt erst, wenn die Versicherten keinen Anspruch auf Verletzten-
oder Übergangsgeld mehr haben. Erhalten Versicherte bereits eine Erwerbsminderungs-
rente aus einem früheren Versicherungsfall, läuft diese - ggf. neben den Leistungen zur
medizinischen und beruflichen Rehabilitation für den weiteren Versicherungsfall - zu-
nächst weiter, bis die Voraussetzungen für den Beginn der Gesamtrente gegeben sind.
Da die Gesundheitsschäden aus dem früheren Versicherungsfall bei der Bemessung der
Höhe der Erwerbsminderung für die Gesamtrente berücksichtigt wurden, entfällt die Rente
wegen des früheren Versicherungsfalls mit Beginn der Gesamtrente. Renten werden stets
für ganze Kalendermonate geleistet. Fällt eine Rente aufgrund des Beginns einer Ge-
samtrente weg, wird der überzahlte Betrag für den Rest des Monats auf die Gesamtrente
angerechnet.

Entsprechendes gilt beim Gesundheitsschadensausgleich: Erleiden Versicherte mehrere
Versicherungsfälle, entfällt ein Anspruch aus einem früheren Versicherungsfall mit Beginn
der Gesamtrente. Ein überzahlter Betrag wird angerechnet.


Absatz 8: Die Erwerbsminderungsrente endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Versicherte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch erreichen.

Künftig werden Erwerbsminderungsrenten nicht mehr lebenslang, sondern nur noch bis
zum Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.


Absatz 9: Renten enden mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Berechtigten gestorben sind.
Die neue Formulierung ist eine Folgeregelung zu Absatz 8.


Rentenänderungen - Ausnahmeregelungen (obsoleter arbeitsentwurf - BMAS 4/07)


Absatz 1: Der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, die auf unbestimmte Zeit geleistet wird, kann aufgrund einer Änderung der Höhe der Erwerbsminderung zuungunsten der Versicherten nur in Abständen von mindestens einem Jahr geändert werden. Das Jahr beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die letzte Rentenfeststellung bekannt gegeben worden ist.

Absatz 2: Erwerbsminderungsrenten dürfen nicht für die Zeit neu festgestellt werden, in der Verletztengeld oder Übergangsgeld zu zahlen ist oder ein Anspruch auf Verletztengeld oder Übergangsgeldwegen des Bezugs von Einkommen oder des Erhalts von Betriebs- oder Haushaltshilfen oder wegen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Erhalt der Betriebs- und Haushaltshilfen nicht besteht."


Rentenbeginn (obsoleter arbeitsentwurf - BMAS 4/07)

Absatz 1: Erwerbsminderungsrenten werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem

  1. der Anspruch auf Verletztengeld oder Übergangsgeld endet
  2. der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld oder Übergangsgeld entstanden ist.

Absatz 2: Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an gezahlt. Hinterbliebenenrenten, die auf Antrag geleistet werden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der der Antragstellung folgt.

Absatz 3: Die Satzung kann bestimmen, dass für Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner und für den Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellte längstens für den Zeitraum, für den sie nach § 46 Abs. 2 kein Verletztengeld erhalten, die Erwerbsminderungsrente ganz oder teilweise nicht gezahlt wird.

Absatz 4 [Die Regelung zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung wird ergänzt!]

Absatz 5: Gesundheitsschadensausgleich wird von dem Tag an gezahlt, an dem der Versicherungsfall eingetreten ist; liegen die Voraussetzungen für den Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, frühestens ab diesem Tag.

Der Anspruch auf Gesundheitsschadensausgleich besteht wegen seiner Schmerzensgeldfunktion regelmäßig vom Tag des Versicherungsfalls an, da die gesundheitlichen Schädigungen ab diesem Tage vorliegen. Sofern allerdings die gesundheitlichen Schädigungen erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Grad erreichen, der zu einem Anspruch auf Gesundheitsschadensausgleichführt (Verschlimmerungsfälle), wird der Gesundheitsschadensausgleich erst ab diesem Zeitpunkt erbracht.